Für viele überraschend wurde in dieser Woche bestätigt, dass der Bund eine nochmalige Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht um zwei weitere Jahre plant.
Städte und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts hätten damit die Möglichkeit, den Startzeitpunkt für 2b UStG bis zum 1. Januar 2025 zu verschieben.
Nach unserer Einschätzung erscheint es wahrscheinlich, dass die Verlängerungsoption Gesetz wird, da sich bislang offenbar wenig Gegenstimmen gezeigt haben.
Die aktuellen Herausforderungen für Bund, Länder und Gemeinden angesichts von Ukraine-Krieg, Gasmangellage, Covid und Flüchtlingskrise bieten genügend Argumente, warum die erforderlichen Umstellungen in der Verwaltung in den letzten Monaten nicht mit dem notwendigen Nachdruck bearbeitet werden konnten.
Nachfolgend ist der Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens:
Von einer Umsetzung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, wenn der Finanzausschuss des Bundestags – nach derzeitigem Zeitplan am 30. November 2022 – die finale Fassung des JStG 2022 beschließt (Beschlussempfehlung).
Der anschließende, für den 2. Dezember 2022 vorgesehene Gesetzesbeschluss des Bundestagsplenums über diese Ausschussfassung ist regelmäßig nur noch Formsache.
Ein mögliches (theoretisches) Restrisiko beschränkt sich dann nur noch auf eine Ablehnung des gesamten JStG 2022 im Bundesrat am 16. Dezember 2022. Wir konnten aus Regierungskreisen hierfür jedoch bislang keine Anzeichen vernehmen.
Damit sollte vorbehaltlich des Beschlusses am 30. November 2022, am 2. Dezember der Gesetzesbeschluss im Bundestag und am 16. Dezember die Zustimmung im Bundesrat erfolgen.
Sollten sich die Verhandlungen zwischen den Koalitionsparteien im Bundestag verzögern, wäre der nächste Termin für die Finalisierung des Gesetzes im Bundestag der 14.-16. Dezember 2022. Auch in diesem Fall würden Bund und Länder vermutlich darauf abzielen, die Bundesratszustimmung noch am 16. Dezember 2022 einzuholen.
Eine Verlängerung der Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre bedeutet, dass das alte Umsatzsteuerrecht optional noch bis einschließlich des Jahres 2024 angewendet werden kann.
Sofern die Neuregelung analog zur letzten Fristverlängerung erfolgt, so kann die Option zur Anwendung der Übergangsregelung jeweils zu Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen damit vor der Wahl, ab wann sie das neue Recht anwenden möchten:
Wie bisher geplant ab dem 1. Januar 2023. In diesem Fall müsste die Option mit Wirkung zum 1. Januar 2023 widerrufen werden. Dies müsste folglich noch in 2022 entschieden werden, weil bereits für Januar 2023 Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben wären.
Unter voller Ausnutzung der Verlängerung um zwei Jahre, d.h. ab dem 1. Januar 2025. In diesem Fall müsste keine gesonderte Erklärung abgegeben werden.
Unter teilweiser Ausnutzung der Verlängerung um ein Jahr, d.h. bei Widerruf der Option ab dem 1. Januar 2024. Ob diese Möglichkeit genutzt wird, kann auch noch im Laufe des nächsten Jahres entschieden werden.