Ab dem 19. April 2021 sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, ihren Beschäftigten Corona-Schnelltests anzubieten. Dies wurde am 13. April 2021 von der Bundesregierung beschlossen.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde zu diesem Zweck geändert und bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Verpflichtend ist ein Testangebot pro Kalenderwoche für Arbeitnehmer, soweit diese nicht ausschließlich im Home-Office tätig sind. Für Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, müssen zwei Tests pro Woche angeboten werden. Hierzu zählen Arbeitnehmer,
die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus begünstigen (insb. Lebensmittel- und Fleischproduktion),
die in Betrieben beschäftigt sind, in denen personennahe Dienstleistungen angeboten werden, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen (insb. Kitas sowie Betreuung von Menschen mit Behinderungen), und
die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.
In der Verordnungsbegründung heißt es: „Es können PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests zur professionellen oder zur Selbstanwendung angeboten werden.“ Arbeitgeber sind darüber hinaus verpflichtet, Nachweise über die Beschaffung von Tests oder über Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vier Wochen aufzubewahren.
Bei Verstößen gegen das verpflichtende Testangebot und/oder die Dokumentationspflicht drohen keine (direkten) Bußgelder. Allerdings kann die Behörde bei festgestellten Verstößen entsprechende Anordnungen zur Befolgung der Maßnahmen erlassen. Verstoßen Arbeitgeber gegen solche Anordnungen drohen gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) ArbSchG Bußgelder von bis zu EUR 30.000.
Laut Verordnungsbegründung werden für Arbeitgeber durch die Maßnahmen bis zu EUR 130 pro betroffenen Beschäftigten bis zum 30. Juni 2021 an zusätzlichen Kosten anfallen. Hiervon umfasst sind die Kosten, die durch die gleichzeitige Verlängerung der verpflichtenden Zurverfügungstellung von medizinischen Gesichtsmasken bis zum 30. Juni 2021 anfallen. Eine Kostenerstattung durch den Staat ist nach Aussage von Bundesfinanzminister Olaf Scholz nicht vorgesehen. Unternehmen, die die Überbrückungshilfe III beantragen können, sollen die Kosten für die Tests allerdings hierüber geltend machen können.
Die konkrete Umsetzung des verpflichtenden Testangebots bleibt den Unternehmen überlassen. Entgegen der aktuell oft anzutreffenden Formulierung einer „Testpflicht in Unternehmen“ wird durch die Verordnung keine Pflicht zur Wahrnehmung des Testangebots für Arbeitnehmer eingeführt. Lediglich vereinzelt, etwa in Sachsen, sind Beschäftigte mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, einmal wöchentlich einen Test vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (§ 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO).
Arbeitgeber, die nicht ohnehin bereits Coronatests für ihre Beschäftigten ermöglichen, sind somit gut beraten, ab dem 19.04.2021 eine ausreichende Anzahl an Tests für ihre Beschäftigten zur Verfügung zu stellen und die entsprechenden Nachweise über die Beschaffung bzw. (im Falle eines professionellen Tests durch Dritte) über die Vereinbarungen mit Dritten vier Wochen aufzubewahren. Ob und inwiefern die Umsetzung in den Betrieben kontrolliert wird, ist noch unklar.