Verzicht eines GmbH-Geschäftsführers auf Gehalt in der Corona-Krise

23.03.2020

Aufgrund der aktuell wegen der Auswirkungen des Coronavirus schwierigen Liquiditäts- und Ertragslage vieler GmbHs stellt sich die Frage, wie die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet werden kann. Ein Instrument hierfür ist der vollständige oder teilweise Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf sein Gehalt.

Um Problemen mit der Sozialversicherung und dem Finanzamt vorzubeugen reicht es aber nicht aus, einfach nur die Gehaltszahlung zu reduzieren. Vielmehr muss der Gehaltsverzicht auch rechtswirksam vereinbart werden. Dazu gehört ein entsprechender Gesellschafterbeschluss sowie eine Anpassung des Geschäftsführeranstellungsvertrags, aus die Höhe und die Dauer des Gehaltsverzichts hervorgehen.

Wir helfen Ihnen, den Gehaltsverzicht rechtlich einwandfrei und steueroptimal umzusetzen.

Bitte sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen, Ihr Unternehmen durch die Krise zu bringen.

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