Aus der Tatsache, dass es sich um eine EWIV handelt, ergibt sich daher für die Frage, ob sie an ihre Mitglieder steuerbare Leistungen erbringt, für sich genommen nichts.
Es kommt für die Steuerbarkeit eines Leistungsaustausches nur darauf an, ob zwischen dem Leistendem und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert begründet. Ob dieses Rechtsverhältnis auf schuld- oder gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter beruht, ist dabei unerheblich.
Der Annahme eines Leistungsaustauschs steht nicht entgegen, dass eine EWIV durch ihre Tätigkeit Leistungen gleichzeitig für alle Mitglieder erbringt und dass nicht jedes Mitglied eines Verbands gleichermaßen von dessen jeweiligen Tätigkeiten profitiert und nicht im gleichen Umfang die Leistungsangebote abrufen darf.
Für die Steuerbarkeit der Leistungen reicht es vielmehr aus, wenn eine EWIV ihren Mitgliedern wirtschaftliche Vorteile in Form der möglichen Inanspruchnahme angebotener Leistungen zur Verfügung stellt und die Mitglieder für diese Möglichkeiten zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren bereit sind.