In dem Urteilsfall ging es um einen eingetragenen Verein, dessen 1. Herrenmannschaft in der Oberliga spielte. Dieser erklärte, nachdem er mit dem Verkauf von Eintrittskarten den damaligen Grenzbetrag von 35.000 € (§ 67a Abs. 1 AO a.F., heute: 45.000 €) überschritten hatte, den Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze nach § 67a Abs. 2 AO und, dass an seinen sportlichen Veranstaltungen keine bezahlten Sportler teilnehmen würden. Der Verein hatte in den meisten Fällen eine Pauschale von 0,30 € je gefahrenem Kilometer und eine Pauschale für die Anschaffung und Pflege von Sportkleidung gezahlt. Auch wenn an mehrere Spieler pauschale Vergütungen von mehr als 400 € gezahlt wurden, hatte der Verein den gezahlten Aufwandsersatz nicht durch Einzelnachweise belegt.
§ 67a AO enthält als Spezialregelung zu dem originären Zweckbetrieb nach § 65 AO Vorgaben für die Zweckbetriebseigenschaft von sportlichen Veranstaltungen von Sportvereinen. Danach können Sportvereine Zweckbetriebe sein, wenn sie mit ihren Einnahmen einschließlich etwaiger Umsatzsteuer entweder den in § 67a Abs.1 AO genannten Grenzbetrags von 45.000 € nicht überschreiten oder dem Finanzamt gegenüber den Verzicht auf die Zweckbetriebsgrenze nach § 67a Abs. 2 AO erklärt haben und keine bezahlten Sportler teilnehmen (§ 67a Abs.3 AO). Die Finanzverwaltung hat dabei für die Frage, ob das Kriterium bezahlte Sportler nicht erfüllt ist und die sportliche Veranstaltung noch als Zweckbetrieb angesehen werden kann, im AO-Anwendungserlass Nr. 32 zu § 67a AO klargestellt, dass Zahlungen bis zu 400 € je Monat im Jahresdurchschnitt ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung zu betrachten sind.
In seinem Urteil hat das FG Niedersachsen festgestellt, dass Vereine Aufwendungen im Einzelnen nachweisen müssen, wenn sie den Betrag von 400 € überschreiten, wobei das FG zu den Aufwendungen Sportkleidung und -ausrüstung, Mehraufwand für Unterkunft und Verpflegung bei Teilnahme an auswärtigen Sportveranstaltungen, Fahrtkosten, Trainings-, Kursus- und Lehrgangsgebühren oder Teilnahmegebühren zählt. Darüber hinaus muss der Verein eine getrennte Berechnung der Entschädigungsgrenze von 4.800 € pro Jahr für jeden Sportler vornehmen, in die alle Zahlungen an den Spieler einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese einmalig, für konkrete Anlässe oder nachgewiesene Aufwendungen geleistet wurden. Daneben sind auch Vergütungen und Vorteile durch Dritte – unabhängig davon, ob diese verdeckt oder offen als Geld- oder Sachleistung zugewendet wurden, zu erfassen. Vom Verein zur Verfügung gestellte Vordrucke, auf denen die einzelnen Spieler ihre Aufwände aufschlüsseln und geltend machen können und dem Verein einreichen, sollen dabei einem übermäßigen Verwaltungsaufwand durch zu genaue Abrechnungen entgegenwirken. Das FG Niedersachsen hat darüber hinaus entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung klargestellt, dass die Spieler für die ganze Saison und regelmäßig nicht für ein einzelnes Turnier oder Spiel bezahlt werden und alle Spiele dann entsprechend als eine einzige sportliche Veranstaltung anzusehen sind.
Übersteigen die Einnahmen des Vereins damit den Grenzbetrag und werden bezahlte Sportler eingesetzt, sind die Vorgaben des § 67a AO für die Annahme eines Zweckbetriebs nicht erfüllt. Der Einordnung als originären Zweckbetrieb nach § 65 AO steht entgegen, dass der Vereinszweck nicht nur durch den entgeltlichen Verkauf von Eintrittskarten für die Sportveranstaltungen erreicht werden kann und damit nicht das einzige Mittel darstellt, um den Vereinszweck zu erreichen.