Der Kläger, Kommanditist der X KG, macht gegen den Beklagten zu 1 als Mitgesellschafter und den Beklagten zu 2 als persönlich haftenden Gesellschafter Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend. Er vertritt die Auffassung, er sei berechtigt, Ansprüche der Gesellschaft gegen die Beklagten im Rahmen der „actio pro socio“ geltend zu machen. Es gebe zwei völlig zerstrittene Lager auf Gesellschafterebene der X KG. Dadurch sei diese faktisch handlungsunfähig. Die Beklagten wiederum unterlägen Rücksichtnahme- und Treuepflichten. Das OLG Frankfurt entschied, dass die actio pro socio nur als Hilfsrecht bestehe. Sie sei grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die übrigen Gesellschafter eine Anspruchsdurchsetzung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigert haben. Auch bei zerstrittenen Gesellschaftern kann die interne Kompetenzordnung einzuhalten sein; dies gelte insbesondere dann, wenn die übrigen Gesellschafter vor Klageerhebung nicht eindeutig und endgültig zu erkennen gegeben haben, dass sie zur Verfolgung etwaiger und nunmehr vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen nicht bereit sind.
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