Zuschüsse des Arbeitgebers für das 9-Euro-Ticket

03.06.2022
Aktuelles
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Das Bundesministerium der Finanzen („BMF“) hat sich mit Schreiben vom 30.5.2022 zur lohnsteuerlichen Behandlung von Arbeitgeber-Zuschüssen zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des 9 €-Tickets geäußert.

Danach sind Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt. Für Juni, Juli und August 2022 wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung).

Werden bezogen auf das Kalenderjahr 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass mit dem sog. 9 €-Ticket für die Personalabteilungen in Unternehmen oder deren Steuerberater ohnehin ein großer Verwaltungsaufwand verbunden ist, der die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme weiter in Frage stellt. Die vom BMF genannten Vereinfachungen führen in der Folge zu weiteren Nachweis- und Dokumentationspflichten hinsichtlich der den Arbeitnehmern entstandenen und vom Arbeitgeber insgesamt in 2022 erstatteten Aufwendungen für den ÖPNV. Um den Verwaltungsaufwand in den Unternehmen gering zu halten ist es daher zu empfehlen, für die Zeit von Juni bis August nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen von 9 € pro Monat zu erstatten.

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