Abgrenzung Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei einer gemeinnützigen Stiftung für Verbraucherschutz

20.12.2019
Gemeinnützigkeit

Das FG Berlin-Brandenburg hatte zu entscheiden, ob die Erarbeitung von Finanzanalysen, die eine Stiftung Verbrauchern unentgeltlich zur Verfügung stellte, dem Zweckbetrieb zuzuordnen war. Das Finanzamt hatte die Umsätze aus der Verbraucherberatung durch Finanzanalysen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der gemeinnützigen Stiftung Recht: Die Erstellung der Finanzanalysen diente der Verwirklichung des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecks der Stiftung, die als Zweck die Förderung des Verbraucherschutzes hatte. Die Satzung sah auch die individuelle Beratung von Verbrauchern vor, so dass der steuerbegünstigte Zweck erfüllt war.

Auch eine individuelle Aufklärung und Information des Verbrauchers kann gemeinnützig sein, soweit ein unbegrenzter Personenkreis ebenfalls auf vergleichbare Informationen zugreifen kann. Diese Voraussetzung war im Streitfall gegeben.

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