Änderungen im Kaufrecht: Neue Pflichten für den Handel

11.01.2022
Wirtschaftsrecht
1 Minute

Am 1.01.2022 treten teilweise neue Regelungen im Kaufrecht in Kraft, insbesondere im Verbrauchsgüterkaufrecht. Hierdurch entstehen für Unternehmen neue Pflichten, die wir Ihnen vorstellen.

Fristen und Ablaufhemmung

Verkäufer müssen beim B2C-Kauf (Verbrauchsgüterkauf) künftig nicht nur sechs Monate, sondern zukünftig zwölf Monate nach Übergabe der Kaufsache beweisen, dass die Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war, § 477 Abs. 1 BGB. Diese Vermutung kann aber, wie bisher auch, widerlegt werden, beispielsweise wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass der Mangel durch eine unsachgemäße Behandlung des Käufers entstanden ist. 

Der Gesetzgeber führt bei den kaufrechtlichen Verjährungsfristen (§ 438 BGB) eine sogenannte Ablaufhemmung ein. Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Frist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals zeigte. Meist beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Wenn sich bei der gekauften Sache der Mangel beispielsweise im 22. Monat nach Übergabe gezeigt hat, kann der Käufer seine Mängelgewährleistungsrechte noch bis zum 26. Monat geltend machen.  

Bei Verbrauchsgüterkauverträgen entfällt zur Geltendmachung eines Rücktritts das Erfordernis einer Fristsetzung. Ausreichend ist zukünftig das bloße Ablaufen einer angemessenen Frist. Nach Ablauf dieser „Wartefrist“ kann der Käufer dann ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten.    

Aktualisierungspflicht

Völlig neu eingeführt wurde eine Aktualisierungspflicht für Verkäufer von Waren mit digitalen Elementen. Der Gesetzgeber möchte damit sicherstellen, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale Umfeld, beispielsweise die Cloud-Infrastruktur, weiterentwickelt hat. Der Verkäufer schuldet hierbei insbesondere solche Aktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Sache erforderlich ist. Diese Neuerung dürfte insbesondere die Verkäufer von Smart-Watches, Tablets, Navigationssystemen oder von Autos mit umfangreicher digitaler Technik verpflichten. 

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