Beschwerderecht des ein Firmenmissbrauchsverfahren Anregenden

29.07.2024
Wirtschaft, Gesellschaft & Handel 3/2024
3 Minuten

Der ein Firmenmissbrauchsverfahren Anregende hat weder ein Beschwerderecht gegen die eine Verfahrenseinleitung ablehnende Entscheidung des Registergerichts noch gegen die Beendigung eines auf seine Anregung hin eingeleiteten Verfahrens (BGH, Urt. v. 05.03.3024, Az. II ZB 13/23).

Worum geht es?

Am 18.04.2018 war für die Beteiligte zu 1) ein neuer Name der Gesellschaft in das Registerblatt eingetragen worden. So war es im Verschmelzungsvertrag mit der übertragenden PartGmbB vereinbart worden. Die Beteiligte zu 2) ist Alleinerbin von Dr. H. D., welcher zu 31.12.1980 aus der Rechtsvorgängerin der zu übertragenden Gesellschaft unter der Einwilligung zur Fortführung seines im Sozietätsnamen enthaltenen Namens ausgeschieden ist.

Am 25.03.2019 beantragte die Beteiligte zu 2) die sofortige Unterlassung des Namensgebrauchs “D“ durch die Beteiligte zu 1) durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Am 27.03.2019 teilte das Amtsgericht mit, dass auf diesen Antrag hin nichts zu veranlassen sei. Am 25.03.2021 bat die Beteiligte zu 2) sodann um eine rechtsmittelkräftige Entscheidung. Das Amtsgericht teilte am 01.04.2021 mit, dass eine solche Entscheidung nicht erfolgen werde. Am 14.04.2021 führte die Beteiligte zu 2) aus, dass der letzte Antrag dahin gehend zu verstehen sei, dass ein Verfahren eingeleitet wurde, dieses jedoch zu dem Ergebnis kam, dass der Name der Gesellschaft rechtmäßig sei. Am 21.04.2021 erklärte das Amtsgericht, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, das Firmenmissbrauchsverfahren fortzusetzen.

Am 07.05.2021 legte die Beteiligte zu 2) eine erste Beschwerde ein, gerichtet gegen die “Endentscheidung“ des Amtsgerichts vom 01.04.2021. Am 27.05.2021 bat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1) um Stellungnahme zu der Anregung, ein Firmenmissbrauchsverfahren durchzuführen. Am 14.06.2021 beschloss das Amtsgericht, der Beschwerde vom 07.05.2021 stattzugeben und ein amtswegiges Verfahren nach § 37 I HGB in Verbindung mit § 392 FamFG einzuleiten. Mit Beschluss vom 16.05.2022 wies das Amtsgericht den Antrag vom 25.03.2019 auf Einleitung eines Firmenmissbrauchsverfahrens zurück.

Das OLG verwarf die hiergegen gerichtet Beschwerde der Beteiligten zu 2) als unzulässig. Es fehle die Beschwerdebefugnis gemäß § 59 I FamFG. Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zum BGH zur Klärung der Frage zu, ob gegen eine auf Anregung hin ergangen Entscheidung des Registergerichts, ein Firmenmissbrauchsverfahren nicht durchzuführen, der Anregende ein Beschwerderecht habe.

Wie entschied das Gericht?

Auch vor dem BGH blieb die Beteiligte zu 2) erfolglos. Das OLG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2) nicht beschwerdebefugt sei. Gemäß § 59 I FamFG steht das Beschwerderecht nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinem Recht beeinträchtigt ist. Erforderlich ist demnach ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers. Die Beteiligte zu 2) habe jedoch nicht schlüssig vorgetragen, dass sie durch die Entscheidung des Amtsgerichts, das auf ihre Anregung eingeleitet Firmenmissbrauchsverfahren nicht fortzuführen, in einem eigenen Recht beeinträchtigt sei. Der ein Firmenmissbrauchsverfahren Anregende habe weder ein Beschwerderecht gegen die eine Verfahrenseinleitung ablehnende Entscheidung des Registergerichts noch gegen die Beendigung eines auf seine Anregung hin eingeleiteten Verfahrens.

Es bestehe bereits kein subjektives Recht für den das Firmenmissbrauchsverfahren Anregenden auf Einschreiten des Registergerichts, so dass es für ihn auch kein Beschwerderecht gegen eine das Tätigwerden ablehnende Entscheidung geben kann. Das Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gemäß

§ 392 FamFG in Verbindung mit § 2 II PartGG und § 37 I HGB, in dem das Registergericht von Amts wegen tätig wird, dient gerade nicht dem Schutz von Individualinteressen. § 37 I HGB vermittelt kein subjektives Recht auf Einschreiten des Registergerichts. Zweck dieser Norm sei es, den Gebrauch einer dem Verwender nach formellen firmenrechtlichen Grundsätzen nicht zustehenden Firma zu unterbinden. Das vom Registergericht einzuleitende Verfahren wird allein zur Wahrung öffentlichen Interessen geführt. Der einzelne Betroffene werde hierdurch auch nicht schutzlos gestellt, da § 37 II HGB ihm einen eigenen, privatrechtlichen Unterlassungsanspruch gewährleiste. Die Befugnis, hiernach Unterlassung zu verlangen, steht jedem zu, der in seinen Rechten verletzt wird. Für eine Verletzung reicht es aus, dass der auf Unterlassung Klagende unmittelbar in rechtliche Interessen wirtschaftlicher Art verletzt werde.

Praxishinweis

Bei der Verwendung einer unzulässigen Firma kann das Registergericht nach § 37 I HGB von Amts wegen bereits bei einem objektiven Verstoß die Weiterverwendung der Firma untersagen. Die Einleitung dieses registergerichtlichen Firmenmissbrauchsverfahrens liegt im Ermessen des Gerichts. Jeder, der durch den unzulässigen Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt wird, kann nach § 37 II HGB auf Unterlassung klagen.

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