Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 10.03.2020 (Az. VII B 206/18) entschieden, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit als erheblicher Grund für eine Terminverlegung in gerichtlichen Verfahren zu qualifizieren ist.
Das Finanzgericht (FG) Münster hatte als Vorinstanz im Rahmen eines Umsatzsteuerverfahrens mit Urteil vom 9.11.2018 (Az. 14 K 3423/16 AO) anders entschieden. Der Kläger hatte nach Anberaumung des Termins um Verlegung gebeten und ausgeführt, dass zum selben Termin eine Sitzung des Kuratoriums einer Stiftung für Menschen mit Behinderung stattfinde, bei der er ehrenamtlich tätig sei. Das FG Münster lehnte die Verlegung ab, da ein erheblicher Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden sei.
Der BFH hat die Beschwerde dagegen als zulässig und begründet erachtet. Eine Terminänderung komme wegen Ortsabwesenheit einer Partei aufgrund einer anderweitigen Verpflichtung nur in Betracht, wenn die andere Sache vorrangig ist. Davon war im vorliegenden Fall auszugehen. Zum einen habe das Ehrenamt im Allgemeinen eine gesellschaftlich hervorzuhebende Bedeutung. Zum anderen müsse besonders die Bedeutung der ehrenamtlichen Tätigkeit zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen beachtet werden. Das FG habe dies in seiner Entscheidung verkannt, indem es als zweifelhaft ansah, ob eine freiwillig übernommene ehrenamtliche Tätigkeit gegenüber einem Gerichtstermin überhaupt vorrangig sein könne.
Der BFH hat auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision das Urteil des FG Münster aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.