Die Finanzverwaltung stellt fest, dass die Tätigkeit von Dialysevereinen als steuerbegünstigter Zweckbetrieb einzuordnen ist. Die Anforderungen an einen Zweckbetrieb nach § 65 AO liegen vor, auch wenn der Dialyseverein im Wettbewerb zu steuerpflichtigen niedergelassenen Ärzten steht.