Die Werbung muss also nicht (wie z.B. bei Bandenwerbung) in einem räumlichen Zusammenhang mit der Zweckbetriebsveranstaltung stehen. In dem zu entscheidenden Fall veranstaltete ein gemeinnütziger Verein wissenschaftliche Kongresse, die gemeinnützigkeitsrechtlich als begünstigte Zweckbetriebe einzuordnen waren. Im Rahmen dieser Veranstaltungen erzielte der Verein durch die Vermietung von Informationsständen an Pharmaunternehmen Standmieten.
Der BFH entschied, dass diese Standmieten zwar nicht zum Zweckbetrieb gehörten und diese im eigentlichen Sinne keine Werbung darstellen, deren Gewinn aber gleichwohl pauschal ermittelt werden kann.