Falschangaben bei Inanspruchnahme staatlicher Hilfsprogramme

10.06.2020
Sonstiges
3 Minuten

Die COVID-19-Pandemie trifft einige Branchen besonders hart, allerdings hat fast jeder Wirtschaftszweig mit den Corona-Auswirkungen zu kämpfen. Neben Gesetzesänderungen wurden daher eine Vielzahl staatlicher Förderprogramme ins Leben gerufen, um betroffenen Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen über die Krise hinwegzuhelfen. So gibt es etwa Soforthilfen, Kurzarbeitergeld, KfW-Sonderprogramme und -Sonderkredite, staatliche Bürgschaften etc.

Neben gewerblichen Unternehmen profitieren auch viele Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Unternehmen von den Programmen. Das gilt aber nur, wenn die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Unrichtige Angaben können einen Subventionsbetrug begründen

Die meisten dieser Programme bieten finanzielle Unterstützung auf Grundlage der von den Antragstellern zur Verfügung gestellten Informationen, die – wohl auch wegen der Flut eingehender Anträge – nicht sämtlich umfassend geprüft werden können. Allerdings ist davon auszugehen, dass viele Anträge im Nachhinein geprüft werden. Wer die Förderprogramme unberechtigt in Anspruch nimmt, macht sich schnell strafbar, denn für die Verurteilung wegen des sog. Subventionsbetrugs ist – anders als bei den meisten Straftatbeständen – kein vorsätzliches Handeln notwendig. Es reicht die „leichtfertige“ Angabe unrichtiger Informationen, die zu einer Zahlung an den Antragssteller führt.

Wann ein Antragsteller leichtfertig handelt, ist naturgemäß schwer zu bestimmen. Es verbleibt also eine große Rechtsunsicherheit, weil nur schwer vorhersehbar ist, wann ein Gericht einen Fehler als „leichtfertig“ einstufen würde. Als Richtschnur gilt aber, dass Leichtfertigkeit etwa der aus dem Zivilrecht bekannten groben Fahrlässigkeit, also dem groben außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, entspricht. Leichtfertig handelt also beispielsweise, wer eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit erkennen lässt, oder Prüfungs-, Erkundigungs-, Informations- oder Aufsichtspflichten gröblich verletzt. Dabei werden auch die persönlichen Fähigkeiten des Antragsstellers berücksichtigt.

Wir raten daher zu äußerster Vorsicht und Gewissenhaftigkeit bei Ausfüllen der Formulare, die nötig sind, um von den Hilfsprogrammen zu profitieren. Werden etwa in Anträgen für den Antragsteller vorteilhafte Angaben gemacht, die nicht korrekt und vollständig sind, werden wichtige Tatsachen verschwiegen oder werden die Fördergelder entgegen der Verwendungsbeschränkung zweckentfremdet, folgt unter Umständen die Strafbarkeit. Eine Falschangabe kann etwa daraus resultieren, dass aktuelle Kennziffern des Unternehmens lediglich geschätzt oder die durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Schwierigkeiten übertrieben werden, um eine Existenzbedrohung zur Schau zu stellen.

Wer Kurzarbeit anmeldet, von seinen Beschäftigten dann aber trotz Kurzarbeitet Mehrarbeit arbeiten lässt, kann ebenfalls einen Subventionsbetrug begehen.

Kreditbetrug

Werden in einem Kreditantrag, etwa für Förderkredite der KfW oder zur Erlangung staatlicher Bürgschaften, Falschangaben gemacht, droht eine Verurteilung wegen Kreditbetrugs. Hier reicht allerdings keine leichtfertige Falschangabe, erforderlich ist jedenfalls bedingter Vorsatz. Die Strafbarkeit entfällt allerdings selbst dann nicht, wenn der Kredit zurückgezahlt wird oder das Vermögen des Kreditgebers nicht konkret gefährdet wurde, wobei eine Ahndung dann wohl weniger wahrscheinlich ist.

Strafrechtliche Folgen eines Subventions- oder Kreditbetrugs

Eine Verurteilung wegen Subventionsbetrugs kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zur Folge haben. In besonders schweren Fällen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Eine Verurteilung wegen Kreditbetrugs kann eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen.

Damit es zu einem Strafverfahren kommt, ist allerdings zunächst eine Anzeige erforderlich. Auch kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Staatsanwaltschaft bei nicht vorsätzlichen Falschangaben bereit ist, das Verfahren gegen Auflagen einzustellen.

Persönliche Schadensersatzhaftung von Organmitgliedern

Für gewöhnlich bleiben Organmitglieder (also Vorstände oder Geschäftsführer) von den zivilrechtlichen Folgen ihres Handelns persönlich verschont. Schließen sie Verträge ab, berechtigen und verpflichten sie die Gesellschaft oder den Verein oder die Stiftung.

Allerdings haften Organmitglieder im Bereich des Deliktsrechts neben der Gesellschaft grundsätzlich persönlich. Ein Organmitglied, das einen Subventionsbetrug begeht, kann sich also gegenüber dem Subventionsgeber schadensersatzpflichtig machen. Entsprechendes kann für den Kreditbetrug gelten. Dann haften neben dem Gesellschafts-, Vereins- oder Stiftungsvermögen auch das Privatvermögen des Organmitglieds für Schäden, die der öffentlichen Hand aus den Falschangaben erwachsen sind – etwa zu unrecht gezahlte Zuschüsse.

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