Künftig sollen große Unternehmen zu mehr Sorgfalt in Bezug auf ihre eigene Nachhaltigkeit verpflichtet werden. Dazu veröffentlichte die EU-Kommission jetzt einen Richtlinienentwurf.
Eine nachhaltigere und gerechtere Wirtschaft ist eines der wichtigsten Ziele der EU, bei dem vor allem große Unternehmen eine Schlüsselrolle spielen. Einen weiteren Schritt in diese Richtung geht die EU-Kommission nun mit dem Entwurf einer „Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit“ und setzt damit neue Maßstäbe, die in naher Zukunft zunächst große Betriebe betreffen werden. Unternehmen sollen verpflichtet werden, sich den negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeit bewusst zu werden, diese zu ermitteln und – falls erforderlich – zu verhindern, abzustellen oder zu verringern. Der Entwurf der Richtlinie geht damit in die gleiche Richtung wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
Der Richtlinienentwurf bezieht sich zunächst vor allem auf die Einhaltung der Menschenrechte und den Umweltschutz. Hier sollen Unternehmer achtsamer und verantwortungsvoller agieren und beispielsweise Problemfelder wie Kinderarbeit und Ausbeutung von Arbeitnehmern sowie Umweltverschmutzung und ein Verlust an biologischer Vielfalt aktiver im Blick haben.
Kleine und mittlere Unternehmen sollen zunächst nicht direkt in den Anwendungsbereich fallen, sondern die Richtlinie zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist zunächst für folgende Gruppen relevant:
Gruppe 1: alle EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft – mindestens 500 Beschäftigte und Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. Euro weltweit
Gruppe 2: andere EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in bestimmten ressourcenintensiven Branchen tätig sind und die nicht beide Schwellenwerte der Gruppe 1 erfüllen – mehr als 250 Beschäftigte und Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. Euro weltweit
Gruppe 3: in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten, die einen Umsatz in Höhe von Gruppe 1 oder Gruppe 2 innerhalb der EU erwirtschaften
Der Wunsch nach einem Tätigwerden des Gesetzgebers in dieser Richtung kommt im Übrigen auch von den Unternehmen selbst: In einer Studie aus den Jahren 2020 und 2021 gaben etwa 70 Prozent der befragten Betriebe an, dass ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für die EU-Mitgliedsstaaten erforderlich und wünschenswert sei. In der Praxis wird dieser Schritt die betroffenen Unternehmen nun zu Folgendem verpflichten:
Die Sorgfaltspflicht als Bestandteil der Unternehmenspolitik.
Ermittlung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und die Umwelt.
Verhindern oder Abschwächen potenzieller Auswirkungen.
Abstellen oder Minimieren tatsächlicher Auswirkungen.
Einrichten eines Beschwerdemanagements.
Kontrolle der Wirksamkeit der eigenen Nachhaltigkeitspolitik.
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht.
Der Entwurf dieser Richtlinie wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung vorgelegt; eine Konsultation dazu ist nicht vorgesehen. Nach der Annahme haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.