Die Befreiung von den Rundfunkgebühren (§ 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Rundbeitragsstaatsvertrag (RBStV)) setzt voraus, dass die Organisation, die sich auf die Befreiung beruft, als gemeinnützig anerkannt ist.
Die bloße Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime und vergleichbare Einrichtungen rechtfertige nach dem klaren Wortlaut der Befreiungsnorm im RBStV eine Befreiung nicht.