Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung war das IPSC-Schießen dagegen nicht als gemeinnützige Betätigung anzuerkennen. Das FG hat – im Anschluss an den BFH – festgestellt, dass IPSC-Schießen die Voraussetzungen von „Sport“ im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO erfülle und zugleich die Allgemeinheit fördere. Nach Auffassung des Gerichts diene IPSC-Schießen der körperlichen Ertüchtigung und sei damit Sport, da die Ausübung äußerlich zu beobachtende körperliche Anstrengungen und dem persönlichen Können des Spielers zurechenbare Kunstbewegungen erfordere. Eine „kriegerische“ Auseinandersetzung wie beim Paintball finde beim IPSC-Schießen nicht statt, da die Teilnehmer nicht in Teams gegeneinander, sondern nacheinander antreten. Dass das IPSC-Schießen möglicherweise einem Kriegsspiel ähnelt, mit großkalibrigen Waffen betrieben wird und durch den Waffenbesitz eine abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit durch einen nicht satzungsgemäßen Gebrauch der Waffen besteht, führt nach Auffassung des Gerichts nicht zu einem Ausschluss der Gemeinnützigkeit.
Praxishinweis
Das Urteil ist rechtskräftig; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Sache nach der Entscheidung des BFH vom 27.09.2018 keine grundsätzliche Bedeutung mehr habe. AEAO Nr. 6 zu § 52 AO enthält bislang weiterhin den Hinweis, dass es sich bei IPSC-Schießen nicht um Sport im gemeinnützigkeits-rechtlichen Sinne handelt. Die Finanzämter sind gegenwärtig noch an diese Rechtsauffassung gebunden; betroffene Vereine werden gegen die Ablehnung der Anerkennung als gemeinnützig durch das Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH Einspruch einlegen müssen.