Jahressteuergesetz 2019: Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen (teilweise) vertagt

20.12.2019
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 enthält in der vorliegenden Fassung eine Reihe von Änderungen, die für gemeinnützige Körperschaften insbesondere im Bereich der Umsatzsteuerbefreiungen bedeutsam sind.

Am 05.09.2019 haben sich die Finanzministerien der Länder darauf geeinigt, die Beratungen zum JStG 2019 um weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Gemeinnützigkeitsrechts im Sinne einer Stärkung des Ehrenamts zu erweitern. Dieser Initiative hat die Bundesregierung durch ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 20.September 2019 jedoch zunächst den Wind aus den Segeln genommen: Lediglich einige wenige der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen wurden aufgenommen. Für die Reform des Gemeinnützigkeitssektors hat die Bundesregierung einen eigenen Gesetzesentwurf angekündigt.

In der Diskussion sind folgende Themen, die aber nach dem gegenwärtigen Stand nicht bereits zum Jahresbeginn 2020 eingeführt werden:

Verbesserung der Anreize für ehrenamtlich Tätige

Es wird diskutiert, die steuerfreie Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) von bisher € 2.400,00 p.a. um € 600,00 auf € 3.000,00 p.a. anzuheben. Zugleich soll die steuerfreie Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) von bisher € 720,00 p.a. um € 120,00 auf € 840,00 p.a. angehoben werden.

Vereinfachter Spendennachweis

Es ist vorgesehen, die Grenze für das vereinfachte Verfahren bei der Bestätigung von Spenden (§ 50 Abs. 4 EStDV) anzuheben. Das vereinfachte Verfahren ermöglicht den Spendern, ihre Spenden ohne Zuwendungsbestätigung allein durch Vorlage eines Barzahlungsbelegs oder einer Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug) im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe steuerlich geltend zu machen. Das Verfahren ist gegenwärtig anwendbar bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von € 200,00. Künftig soll diese Grenze auf € 300,00 angehoben werden.

Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Es wird diskutiert, die Freigrenze für Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von gegenwärtig € 35.000,00 p.a. auf € 45.000,00 p.a. anzuheben.
Daneben hat der Bundesfinanzminister angekündigt, Vereinen, die ohne sachlichen Grund keine weiblichen Mitglieder aufnehmen, die Gemeinnützigkeit zu entziehen.


Der Regierungsentwurf zum JStG 2019 enthält folgende Neuregelungen, die für die gemeinnützige Organisation von Bedeutung sind und die nach heutigem Stand mit Wirkung zum Jahresbeginn 2020 in Kraft treten werden:

Befreiung für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 4 Nr. 18 UStG)

§ 4 Nr. 18 UStG soll zur Angleichung an die Vorgaben der Europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 132 Abs. 1 lit. G MwStSystRL) praktisch komplett neu gefasst werden. Umsatzsteuerbefreit sollen künftig Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit von Einrichtungen des öffentlichen Rechts bzw. Einrichtungen mit sozialem Charakter sein. Die bisherige Voraussetzung der Mitgliedschaft in einem Wohlfahrtsverband würde künftig entfallen. Auch das Abstandsgebot – also das tatbestandliche Erfordernis, dass Entgelte für Leistungen der gemeinnützigen Organisation hinter den Entgelten von gewerblichen Anbietern zurückbleiben müssen – würde entfallen. Voraussetzung wäre künftig, dass die Einrichtung eine systematische Gewinnerzielung anstrebt.

Freifunk als gemeinnütziger Zweck

Freifunk soll auf Betreiben des Bundesrats als gemeinnützig anerkannt werden. Damit kommt die Bundesregierung einer Koalitionsvereinbarung nach.

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