Schließen zwei Gesellschaften einen Gewinnabführungsvertrag, besteht nur für die verpflichtete Gesellschaft eine Notwendigkeit zur Eintragung in ihr Handelsregister (BGH, Beschluss v. 31.01.2023, Az. II ZB 10/22).
Die Antragstellerin, eine GmbH, ist die alleinige Gesellschafterin der E-GmbH. Im März 2020 schlossen die beiden Gesellschaften einen Gewinnabführungsvertrag, durch welchen sich die E-GmbH verpflichtete, ihren gesamten Gewinn an die Antragstellerin abzuführen.
In den darauffolgenden Monaten stimmten sowohl die Gesellschafter der Antragstellerin als auch die der E-GmbH dem Vertrag zu. Dieser wird dann im August 2020 in das Handelsregister der E-GmbH eingetragen.
Bereits im Juni hatte auch die Antragstellerin den Gewinnabführungsvertrag zur Eintragung in ihr Handelsregister angemeldet. Die Anmeldung scheiterte sowohl beim Registergericht als auch in der nächsten Instanz beim Oberlandesgericht. Die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister der verpflichteten Gesellschaft ergebe sich daraus, dass der Vertrag einen Eingriff in dessen rechtliche Grundstruktur darstelle, zum Beispiel beeinträchtige er das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter aus § 29 GmbHG. Ein solcher Eingriff bestünde aber eben nicht zu Lasten der berechtigten Gesellschaft, weshalb auch keine Eintragung in das Handelsregister erforderlich sei.
Hiergegen erhebt die Antragstellerin Beschwerde beim BGH.
Auch die Rechtsbeschwerde beim BGH blieb erfolgslos. In das Handelsregister werden grundsätzlich nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist. Die Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrages ist jedoch gerade nicht von einer Eintragung in das Handelsregister der Obergesellschaft abhängig.
Ein Eintragungserfordernis kann auch weder aus § 54 I S. 1 GmbHG abgeleitet werden, weil der Abschluss des Vertrages auf Seiten der Obergesellschaft nicht der Änderung einer Satzung entspricht, noch aus § 294 I S. 1 Hs. 1 AktG, da diese Norm dem ausdrücklichen Wortlaut nach nur auf die Untergesellschaft anzuwenden ist.
Aufgrund der Publizitätsfunktion des Handelsregisters werden ausnahmsweise auch gesetzlich nicht vorgesehene Eintragungen vorgenommen, wenn ein besonderes Interesse an entsprechender Information besteht. Aufgrund der strengen Formalisierung des Registerrechts ist hier aber Zurückhaltung geboten, weshalb eine Eintragungspflicht zu Gunsten der berechtigten Gesellschaft nicht ohne Weiteres angenommen werden kann.
Auch Gewohnheitsrecht mag eine solche vorliegend nicht begründen. Hierfür fehlt es bereits an einer ständigen, gleichmäßigen und allgemeinen Praxis der Registergerichte.
Eine Obergesellschaft eines Gewinnabführungsvertrages hat keine Pflicht zur Eintragung des Abschlusses des Vertrages in dem für sie zuständigen Handelsregister. Es handelt sich hierbei weder um eine eintragungspflichtige noch um eine eintragungsfähige Tatsache.