Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden der Länder erlischt die Erbschafts- und Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch dann, wenn die von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbenen Vermögensgegenstände auf eine nicht rechtsfähige gemeinnützige Stiftung übertragen werden. (FM Brandenburg, Erlass vom 02.05.2019)