Der Bestell-Button sowie entsprechende Funktionen müssen eindeutig darauf hinweisen, dass der Verbraucher eine Zahlungsverpflichtung eingeht, wenn er diese betätigt. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungspflicht noch von dem Eintritt einer weiteren Bedingung abhängt (EuGH, Urt. v. 30.05.2023, Az. C-400/22).
Ein deutscher Mieter beauftragte ein Unternehmen für Inkassodienstleistungen, von seinen Vermietern die zu viel gezahlten Mieten zurückzuverlangen. Er gab diese Bestellung über die Webseite dieses Dienstleisters auf. Vor dem Betätigen des Bestell-Buttons setzt er ein Häkchen zur Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diesen zufolge müssen die Mieter eine Vergütung in Höhe von einem Drittel der ersparten Jahresmiete zahlen, sofern die Bemühungen des Dienstleisters zur Geltendmachung ihrer Rechte erfolgreich waren. In dem folgenden Rechtsstreit machten die Vermieter geltend, dass der Mieter den Dienstleister nicht rechtsgültig beauftragt habe, da der Bestell-Button nicht den Hinweis “zahlungspflichtig bestellen“ oder eine entsprechende Formulierung enthalten habe, wie es die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher aber verlange.
Der EuGH entschied, dass dieses Erfordernis auch dann gelte, wenn die Zahlungspflicht des Mieters nicht allein aus der Bestellung folge, sondern hinzukommend erfordere, dass seine Rechte erfolgreich durchgesetzt werden. Der Unternehmer müsse gemäß den Anforderungen der Richtlinie den Verbraucher vor der Aufgabe der Online-Bestellung darüber informieren, dass er mit dieser Bestellung eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Diese Pflicht gelte unabhängig davon, ob die Zahlungspflicht des Verbrauchers unbedingt ist oder ob dieser erst nach dem Eintritt einer Bedingung verpflichtet ist. Beachtet der Unternehmer seine Informationspflicht nicht, ist der Verbraucher an die Bestellung nicht gebunden. Der Verbraucher ist jedoch auch nicht gehindert, die Bestellung zu bestätigen.
Ziel der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ist die vollständige Harmonisierung der Informationspflichten gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. Ebenso sollen die derzeitigen nationalen Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz in den Mitgliedsstaaten angeglichen und Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern sowohl national als auch grenzüberschreitend innerhalb der EU erleichtert werden.
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