Der Bundestag hat am 11.06.2011 den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG) angenommen. Das Gesetz wurde am 22.07.2021 verkündet.
Mit dem Gesetz werden Unternehmen ab einer bestimmten Größe dazu verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Dazu müssen die Unternehmen u.a. eine Risikoanalyse durchführen, um ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem zu implementieren. Ferner verpflichtet das Gesetz zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Unternehmen, welches Hinweise auf Risiken und Rechtsverletzungen ermöglicht. Dadurch sollen Menschenrechts- und Umweltrechtsverletzungen in Lieferketten verhindert oder zumindest minimiert werden. In diesem Zusammenhang muss das Unternehmen auch eine entsprechende Grundsatzerklärung abgeben. Bei Verletzung dieser Pflichten drohen Bußgelder bis zu 800.000,00 EUR. Zudem können Unternehmen bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Das Gesetzt gilt für deutsche Unternehmen mit mindestens 3.000 im Inland beschäftigten Mitarbeitern. Ab dem 01.01.2024 wird die Grenze auf 1.000 beschäftige Mitarbeiter gesenkt. Das Gesetz findet ebenso Anwendung für ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen in Deutschland mit den genannten Grenzen. Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer zählen nach dem Gesetz ausdrücklich dazu.
Das Gesetz wird zu großen Teilen am 01.01.2023 in Kraft treten.