Nachhaltigkeit 2/2024

26.03.2024
Nachhaltigkeit
2 Minuten

Nachhaltigkeit 2/2024

Mit dem vorliegenden Rundschreiben erhalten Sie Teil 2 unserer Reihe von drei Rundschreiben zu den Berichtsstandards zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), den European Sustainability Reporting Standards (ESRS). In diesem zweiten Teil konzentrieren wir uns auf die Umweltstandards.

Es gibt insgesamt fünf Umweltstandards, die auf die Umweltfaktoren „Klimawandel“, „Umweltverschmutzung“, „Wasser- und Meeresressourcen“, „Biologische Vielfalt und Ökosysteme“ sowie „Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft“ eingehen.

Dem allgemeinen Wesentlichkeitsprinzip der ESRS folgend, müssen Unternehmen nur dann auf die Themen der Umweltstandards eingehen, wenn sie aus Sicht des Unternehmens als wesentlich zu werten sind. Ob Aspekte wesentlich sind, ergibt sich aus der vom Unternehmen durchzuführenden Wesentlichkeitsanalyse. In diese sind auch die Positionen und Erwartungen der wichtigsten Stakeholder einzubinden. Die Begründung, warum das Unternehmen zu seiner Einschätzung gelangt ist, ist nicht in die Nachhaltigkeitserklärung aufzunehmen, wohl aber der Prozess der Stakeholder- und Wesentlichkeitsanalyse sowie die Ergebnisse. Wir verweisen bzgl. der allgemeinen Anforderungen und Angaben auf das Rundschreiben Nachhaltigkeit 1/2024.

Von dem allgemeinen Prinzip der Berichtspflicht nur für diejenigen Aspekte, die das Unternehmen für wesentlich hält, gibt es eine wichtige Ausnahme. Der ESRS E1 – Klimawandel wird generell als wesentlich gewertet. In der Folge müssen also alle Unternehmen hierzu Berichtsangaben machen. Sofern ein Unternehmen im Rahmen seiner Wesentlichkeitsanalyse zu dem Ergebnis kommen sollte, dass das Thema für das Unternehmen nicht wesentlich ist, muss es dieses in seiner Nachhaltigkeitserklärung ausdrücklich begründen. Es ist davon auszugehen, dass es nur wenige Unternehmen geben wird, die einen Verzicht auf die Angaben gemäß ESRS E1 hinreichend begründen können.

Auch wenn die Beweggründe für die Einordnung als wesentlich nicht offenzulegen sind, sollten Unternehmen den Entscheidungsprozess und die Entscheidungsgründe gut dokumentieren. Hierfür gibt es zwei Gründe. Da die Nachhaltigkeitserklärung künftig als Bestandteil des Lageberichts mindestens jährlich abzugeben ist, ist auch die Wesentlichkeitsanalyse ein sich ständig wiederholender Prozess. Insofern baut die Analyse des Folgejahres auf der des aktuellen Jahres auf und erfährt eine Aktualisierung. Hierbei ist es von entscheidendem Nutzen, wenn die Beweggründe auch im folgenden Jahr noch nachvollziehbar sind. Das ist umso wichtiger, wenn sich ein Wechsel bei den personellen Zuständigkeiten ergeben sollte.

Der zweite wesentliche Grund ist die künftig bestehende Prüfungspflicht. Ein Prüfer muss die Möglichkeit haben, den Prozess der Stakeholder und Wesentlichkeitsanalyse einschließlich der abschließenden Einschätzung von Themen als wesentlich oder nicht wesentlich nachvollziehen und beurteilen zu können. Er muss sich ein Bild davon machen können, ob die Einschätzungen korrekt abgeleitet wurden. Aus diesen Gründen sollte eine aussagekräftige Dokumentation im Unternehmen gleichwertig neben der eigentlichen Nachhaltigkeitserklärung stehen.

Für Rückfragen zu den nachfolgenden Ausführungen, aber auch zu anderen Themen zur Nachhaltigkeit stehen Ihnen die Mitglieder unseres Nachhaltigkeitsteams gerne zur Verfügung.

Inhalt

A. Themenstandards Umwelt ESRS E1 bis E5

B. ESRS E1 Klimawandel

C. ESRS E2 Umweltverschmutzung

D. ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen

E. ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme

F. ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

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