Ist gegen eine Gesellschaft eine Zahlungsklage erhoben worden, steht dies grundsätzlich einer Löschung nach § 74 I GmbHG entgegen. Wird die Gesellschaft dennoch gelöscht, ist eine Nachtragsliquidation durchzuführen (KG Berlin, Beschluss v. 28.10.2022, Az. 22 W 53/22).
2020 wurde die in Rede stehende Gesellschaft, eine GmbH, durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst. 2021 wurden die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen nach § 74 I GmbHG angemeldet. Eine entsprechende Eintragung erfolgte 2022.
Seit 2017 besteht zwischen der GmbH und den Beteiligten ein Mietvertrag über ein Wohngrundstück. Aus diesem schuldet die GmbH zum Zeitpunkt ihrer Löschung erhebliche Mietzahlungen. Daher wurde eine Löschung der bereits erfolgten Eintragung der Löschung nach § 395 FamFG angeregt. Diesbezüglich wurde 2021 Klage erhoben.
Die Beteiligten begründen ihren Antrag auf Wiedereintragung der Gesellschaft damit, dass die Eintragung der Löschung fehlerhaft sei, da das Liquidationsverfahren wegen des laufenden Gerichtsprozesses nicht abgeschlossen sein könne.
Dies wies das Amtsgericht jedoch zurück. Die Löschung der Gesellschaft würde nicht auf einem Verfahrensfehler beruhen und eine Wiedereintragung eben jener nach § 395 FamFG daher nicht in Betracht kommen. Dementsprechend könnten die Beteiligten auch nicht die ausstehenden Zahlungen einfordern.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten.
Die Beschwerde der Beteiligten hat keinen Erfolg, das Kammergericht hat die Einleitung eines Verfahrens nach § 395 FamFG abgelehnt.
Nach § 395 FamFG kann eine Eintragung gelöscht werden, wenn sie wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist. Dies ist der Fall, wenn die gesetzlichen Erfordernisse der Eintragung fehlen und die Beseitigung im Interesse der Beteiligten geboten scheint. Die Voraussetzungen der Löschung nach § 74 I GmbHG lagen nicht vor, da die Liquidation der GmbH nicht beendet war. Dies folgt bereits aus dem laufenden Zivilprozess über die Zahlung der offenen Mietschulden.
Die Eintragung der Löschung war demnach sachlich unrichtig. Dennoch führt die Notwendigkeit weiterer Abwicklungsmaßnahmen zur endgültigen Auflösung der Gesellschaft nicht direkt zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 395 FamFG. Im Falle einer Löschung nach § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit wird dies bereits daraus hergeleitet, dass sich aus § 66 V GmbHG der Vorrang der Nachtragsliquidation ergibt. Allenfalls Verfahrensfehler rechtfertigen daher eine Löschung nach § 395 FamFG. Dies gilt grundsätzlich auch im Rahmen des § 74 I GmbHG.
Vorliegend sind allerdings die Voraussetzungen einer Nachtragsliquidation gegeben. Die Beteiligten haben wegen der nicht erfolgten Abwicklung des Mietverhältnisses auch ein berechtigtes Interesse an dieser. Die ausstehenden Zahlungen können allenfalls über jene ausgeglichen werden.
Eine Nachtragsliquidation wird immer dann durchgeführt, wenn festgestellt wird, dass nach Löschung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister bei dieser eine weitere Liquidationsmaßnahme notwendig ist.