Auch wenn der Bewertende kein Mandant war, kann die negative Bewertung einer Anwaltskanzlei im Unternehmensprofil von Google zulässig sein. Erforderlich ist jedoch ein ergänzender Zusatz, selbst kein Mandant der Kanzlei gewesen zu sein.
OLG Oldenburg v. 4.6.2024 - 13 U 110/23
Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltskanzlei. Der Beklagte hinterließ im Google-Unternehmensprofil der Klägerin eine negative Bewertung, nachdem er zu einem Rechtsanwalt der Kanzlei Kontakt hatte. Der Anwalt war nicht der eigene Rechtsanwalt des Beklagten, sondern der seines Geschäftspartners. Dieser hatte den Anwalt eingeschaltet, nachdem es Unklarheiten über die steuerrechtlich relevante Gestaltung der Rechnung des Beklagten gegeben hatte. Es kam daraufhin zu einem Telefonat zwischen dem Beklagten und dem Anwalt wegen der Formalien der Rechnung.
Weil er mit dem Inhalt des Telefonats nicht einverstanden war, entschloss sich der Beklagte zu einer Google-Bewertung mit nur einem von fünf Sternen samt negativem Kurzkommentar. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und forderte ihn zur Löschung der Bewertung auf.
Das LG gab der Klage statt; die Bewertung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb dar.
Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Es liegt zwar ein Eingriff in den Gewerbebetrieb (Art. 12 GG) vor. Die Bewertung stellt jedoch eine Meinungsäußerung dar, so dass eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) erforderlich ist.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung unternehmerischer Leistungen auf Google-Profilen von der Allgemeinheit in der Regel nicht als reine Meinungsäußerung, sondern als Bewertung einer tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistung verstanden wird. Die Bewertung des Beklagten erweckt daher den Eindruck, auf einer eigenen Kundenerfahrung zu basieren. Der Beklagte kam nur indirekt, mit dem Leistungsangebot der Kanzlei in Kontakt. Aufgrund des hohen Stellenwertes der Meinungsfreiheit durfte er diesen Kontakt dennoch im Internet bewerten.
Er hätte dabei aber deutlich machen müssen, dass seinen Erfahrungen kein eigenes Mandatsverhältnis zu der von ihm bewerteten Kanzlei zugrunde lag. Er muss die Bewertung demnach nicht vollständig löschen, sie aber um den Zusatz ergänzen, selbst kein Mandant der Anwaltskanzlei gewesen zu sein. Die Bewertungen von Rechtsanwaltskanzleien richten sich in erster Linie an Personen, die selbst auf der Suche nach anwaltlicher Beratung sind. Die Bewertung des Beklagten besitzt aber nicht die gleiche Aussagekraft wie die Bewertung eines tatsächlichen Mandanten. Für die Zielgruppe von Anwaltsbewertungen ist in erster Linie die anwaltliche Leistung für den eigenen Mandanten von Interesse, die der Beklagte hier aber gar nicht bewerten konnte.
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