Der BFH hat mit Urteil vom 11. Oktober 2023 ein unerwartetes Urteil zu den erbschaftsteuerlichen Folgen bei Vereinbarung eines Berliner Testaments gesprochen. Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder werden erst beim Tod des überlebenden Ehegatten bedacht. Das ist zwar erbschaftsteuerlich nicht optimal, weil die Kinderfreibeträge beim Tod des ersten Ehegatten insoweit nicht genutzt werden, aber im Hinblick auf die beabsichtigte Vermögensnachfolge vielfach sinnvoll.
Kindern, die beim Tod des erstversterbenden Ehegatten ihren Pflichtteil nicht fordern, kann für ihr Wohlverhalten ein betagtes Vermächtnis beim Tod des überlebenden Ehegatten ausgesprochen werden („Jastrowsche Klausel“).
Der BFH hatte geurteilt, dass der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeiten nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Berechnung Erbschaftsteuer abziehen kann, weil das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Dagegen ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig.
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