Der GmbH-Geschäftsführer wird nach deutschem Recht in aller Regel auf Grund eines freien Dienstvertrags tätig und nicht auf Grundlage eines Arbeitsvertrags. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist daher im Regelfall für Klagen aus diesem Vertragsverhältnis sachlich unzuständig (LAG Düsseldorf, Beschluss v. 5.10.2022, Az. 3 Ta 132/22).
Die Parteien streiten über die außerordentliche Beendigung eines GmbH-Geschäftsführervertrags und in diesem Zusammenhang vorab über die Zuständigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten.
Der Kläger, ehemalige Geschäftsführer der Beklagten, war bei der Beklagten auf der Grundlage des schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrags vom 31.10.2019 tätig.
Die Beklagte kündigte ihm mit Schreiben ihres Gesellschaftervertreters vom 23.11.2020 außerordentlich fristlos sowie hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt und teilte ihm die sofortige Abberufung als Geschäftsführer mit.
Mit seiner am 14.12.2020 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die außerordentliche Kündigung und macht den Fortbestand seines Vertragsverhältnisses, welches er für ein Arbeitsverhältnis hält, bis 30.04.2021 sowie einen entsprechenden Beschäftigungsanspruch geltend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsgericht zuständig sei. Hierzu hat er im Wesentlichen auf den Vertrag selbst und die dortige Regelung verwiesen, dass er kein Rechtsgeschäft ohne Zustimmung eines Prokuristen abschließen durfte. Dies sei für einen Geschäftsführerdienstvertrag atypisch und verstoße zudem gegen das Gebot der Selbstorganschaft.
Die Beklagte hat eine Rechtswegrüge erhoben, da der Kläger als Geschäftsführer und damit nicht als Arbeitnehmer tätig geworden sei.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat sich für unzuständig erklärt. Hiergegen hat der Kläger eine sofortige Beschwerde zum Landesarbeitsgericht (LAG) erhoben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat das LAG als unbegründet verworfen. Das Arbeitsgericht habe seine Zuständigkeit zu Recht verneint.
Der Kläger sei als Fremdgeschäftsführer im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses und nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für die Beklagte tätig geworden. Eine Weisungsgebundenheit des GmbH-Geschäftsführers, die so stark ist, dass sie auf einen Status als Arbeitnehmer schließen lässt, komme allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass die Gesellschaft eine - über ihr gesellschaftliches Weisungsrecht hinausgehende - Weisungsbefugnis auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat und die konkreten Modalitäten der Leistungserbringung durch arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen bestimmen kann.
Einen solchen Ausnahmefall habe der Kläger aber nicht schlüssig darlegen können. Auch die im Vertrag festgehaltene unwirksame Gesamtvertretung, dass der Kläger stets rechtsgeschäftlich gemeinsam mit einem Prokuristen handeln musste, begründe nicht die Annahme, dass ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe. Denn eine solche unwirksame vertragliche Regelung mache den Geschäftsführer nicht per se zu einem Arbeitnehmer. Er bleibe vielmehr dem Vertrag gemäß Geschäftsführer der Gesellschaft und seine als Dienstvertrag geschlossene Vereinbarung mit der Gesellschaft wandele sich nicht durch eine unzulässige Teilregelung in einen Arbeitsvertrag um, so das LAG.
Ein GmbH-Geschäftsführer wird nach deutschem Recht in aller Regel auf Grundlage eines Dienstvertrags tätig. Für Klagen aus diesem Vertragsverhältnis sind daher grundsätzlich die ordentlichen Gerichte zuständig und nicht die Arbeitsgerichte.