Seit dem 01.07.2023 gilt ein bundeseinheitliches Stiftungsrecht. Zudem wird es ab 2026 ein Stiftungsregister mit beschränkter Einsichtnahme Dritter geben.
Die Erneuerungen des Stiftungsrechts umfassen unter anderem erleichterte Möglichkeiten für spätere grundlegende Satzungsänderungen sowie die Anerkennung und Fortentwicklung des Stifterwillens trotz eben jener. Darüber hinaus wurden verbesserte Haftungsregelungen beschlossen und einheitliche Regelungen zur Zu- und Zusammenlegung geschaffen.