Überwachungsverschulden des Geschäftsführers

03.05.2023
Wirtschaft, Gesellschaft & Handel 2/2023
2 Minuten

Wird der Geschäftsführer einer GmbH in Haftung genommen, kann dieser sich nicht darauf berufen, aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage zu sein, seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachkommen zu können (BFH, Beschluss v. 15.11.2022, Az. VII R 23/19).

Was ist passiert?

Der Kläger ist seit 2002 der alleinige Geschäftsführer der A-GmbH. Faktisch als Geschäftsführer tätig ist jedoch sein Sohn. 2010 stellt sich nach einer Fahndungsprüfung der Steuerfahndung heraus, dass der Sohn über einen erheblichen Zeitraum Steuern verkürzt hat, entweder durch Nichtabgabe der entsprechenden Steuererklärungen oder durch Abgabe von unzutreffenden Erklärungen.

Daraufhin wird der Kläger nach §§ 191, 69, 34 AO in Verbindung mit § 35 GmbHG in Haftung genommen. Hiernach haftet der Geschäftsführer einer GmbH, soweit die Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Ebenfalls in Haftung genommen wurde der Sohn.

Der Kläger argumentiert, dass er mangels Beteiligung am maßgeblichen Geschehen nicht in der Haftung sei. Darüber hinaus wendet er ein, auch aus Altersgründen nicht in der Lage gewesen zu sein, Geschäftsvorfälle nachvollziehen zu können. Daher geht er gegen den Haftungsbescheid vor.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg, weshalb der Kläger schließlich in Revision geht.

Wie entschied das Gericht?

Die Revision des Klägers ist jedoch unbegründet. Der BFH hält den angefochtenen Haftungsbescheid für rechtmäßig.

Die Voraussetzungen der streitentscheidenden Normen seien vorliegend erfüllt. Als Geschäftsführer hatte der Kläger die Pflicht, die Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben und unzutreffende Erklärungen unverzüglich zu berichtigen. Diese Pflichten wurden verletzt.

Auch hat der Kläger hierbei schuldhaft gehandelt. Insbesondere entlastet ihn der Umstand, dass die Geschäfte tatsächlich durch seinen Sohn geführt, nicht. Auch das fortgeschrittene Alter des Klägers und der Einwand, nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen zu sein, Geschäftsvorfälle nachvollziehen zu können, stehen der Annahme eines schuldhaften Handelns nicht entgegen.

Zwar sei der Geschäftsführer einer GmbH nicht verpflichtet, steuerliche Angelegenheiten selbst zu erledigen. Übertrage er aber die Befugnis zur Erledigung dieser Geschäfte, sei er verpflichtet, die vertretende Person sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen.

Auch das eigene Unvermögen sei kein Grund, sich dem Verschulden zu entziehen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme des Amtes absehen bzw. dieses niederlegen. Somit hat der Kläger jedenfalls grob fahrlässig im Sinne des § 69 AO gehandelt.

Praxishinweis

Aufgrund fehlender persönlicher Kenntnisse und Fähigkeiten kann sich ein Geschäftsführer seinen Pflichten nicht entziehen. Schaltet er eine Hilfsperson ein, trifft ihn eine Auswahl- und Überwachungspflicht.

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