Der Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung haftet nicht für Vermögensschäden, wenn nur ein kleiner Teil des Vermögens der Stiftung betroffen ist, das Anlagegeschäft zwar nicht risikolos ist, das Konzept aber durch namhafte Mitdarlehensgeber geprüft wurde und das durch ein Darlehen zu fördernde Projekt in Übereinstimmung steht mit den Zielen der Stiftung.[1]
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Vorstand der Stiftung ein Darlehen in Höhe von € 250.000,00 vergeben, das letztlich komplett ausgefallen war, Darlehensnehmerin war eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung, die die Darlehensmittel wiederum zur Finanzierung ihrer eigenen Satzungszwecke einsetzen wollte. Das Landgericht Bremen stellte fest, dass bei Gesamtwürdigung der Umstände der Darlehensvergabe dem Vorstand keine objektive Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Beschluss der Darlehensgewährung und der Ausreichung des Darlehens vorzuwerfen sei. Es erkannte keine Verstöße gegen die Grundsätze der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Stiftungsvorstands; eine Inanspruchnahme wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns des Vorstands schied deshalb aus.
[1] Landgericht Bremen v. 12.07.2019 – 4 O 2083/16.