Der Bundestag hat am 07.09.2021 das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts¬, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (“COVMG”) bis zum 31.08.2022 verlängert.
Damit bleiben die Regelungen zur virtuellen Haupt- und Mitgliederversammlung und zu den Erleichterungen für GmbH-Gesellschafterbeschlüsse weiterhin in Kraft. Von der Verlängerung ausgenommen ist jedoch die umwandlungsrechtliche Regelung, wonach es für die Eintragung einer Verschmelzung oder Spaltung bis zum 31.12.2021 genügt, wenn die Bilanz auf einen höchstens 12 Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt ist. Für Gesellschaften, deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist und die für die Verschmelzung bzw. Spaltung ihren Jahresabschluss nutzen wollen, fällt das Ende der regulären Acht-Monats-Frist am 31.08.2022 demnach mit dem Geltungsende der übrigen Vorschriften des Gesetzes zusammen.