Wird in einer Werbung eine (prozentuale) Preisermäßigung bekanntgegeben, muss diese auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage berechnet werden.
EuGH v. 26.9.2024 - C-330/23
Geklagt hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie beanstandet die Art und Weise, in der der beklagte Discounter Aldi Süd in seinen wöchentlichen Prospekten mit Preisermäßigungen oder "Preis-Highlights" wirbt. In dem genannten Beispiel wies die Beklagte unter der Überschrift "-23%" oder "Preis-Highlight" den aktuellen Preis aus (im Beispiel: 1,29 Euro) sowie daneben einen durchgestrichenen früheren höheren Preis (1,69 Euro). Darunter der Hinweis "Letzter Verkaufspreis. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 1,29 Euro".
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte eine in der Werbung angegebene Preisermäßigung nicht auf der Grundlage des Preises unmittelbar vor Angebotsbeginn (1,69 Euro) berechnen dürfe, sondern dies nach einer unionsrechtlichen Richtlinie auf der Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage tun müsse (1,29 Euro). Dieser Preis ist in dem vorliegenden Fall jedoch mit dem angeblich "ermäßigten" Preis identisch. Es genüge daher nicht, in der Bekanntgabe lediglich den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen. Das gelte auch für die Bezeichnung eines Preises als "Preis-Highlight".
Das LG Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH als Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der EuGH entschied, dass eine Preisermäßigung die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit eines Preisangebots verdeutlicht werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen ist, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat. Hierdurch sollen Händler daran gehindert werden, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen.
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