Mit Beschluss vom 20.03.2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass ein gemeinnütziger Verein, der kein Zweckbetrieb ist, mit seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auch dann der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht die Merkmale eines Gewerbetriebs iSd § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG erfüllt.
Gemäß § 2 Abs. 3 GewStG gilt als Gewerbebetrieb auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der nicht der Land- und Forstwirtschaft dient. Die Vorschrift erweitert die Gewerbesteuerpflicht gegenüber § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG, indem sie sie auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausdehnt, die nicht die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach § 15 EStG erfüllen. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb erfasst neben dem Gewerbebetrieb im engeren Sinne alle übrigen selbständigen Tätigkeiten und begründet eine „Gewerbesteuerpflicht kraft Fiktion“. Es kommt nicht darauf an, dass die ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach gewerblich ist oder sie unter eine der Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG fällt.
Die Rechtsfrage war zudem nicht deshalb klärungsbedürftig, weil der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb des Klägers gemeinnützigen Zwecken dient bzw. noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung gewesen ist. Der BFH hat bereits entschieden, dass mit Blick auf die Gewerbesteuer zwischen dem gemeinnützigen und dem wirtschaftlichen Verein lediglich insoweit ein Unterschied besteht, als dass beim gemeinnützigen Verein ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht den ganzen Verein gewerbesteuerpflichtig mache.[2]
[1] BFH, Beschl. v. 20.03.2019, Az. VIII B 81/18, BFH/NV 2019, 712.
[2] BFH, Urt. v. 18.01.1984, Az. I R 138/79, BFHE 140, 463.