Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat mit Urteil vom 13.07.2023 (Az.: L 3 BA 26/21) entschieden, dass Tätigkeiten in einer Schule regelmäßig im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erfolgen und das die Steuer- sowie Beitragsfreiheit aus § 3 Nr. 26 S. 1 EStG voraussetzt, dass die zu beurteilende Tätigkeit für die Mitglieder des Vereins erbracht wird und entsprechend dokumentiert wird.
In § 3 Nr. 26 S. 1 EStG ist geregelt, dass nebenberufliche Einnahmen bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 € pro Jahr steuer- und damit auch sozialversicherungsbeitragsfrei sind, wenn diese Einnahmen als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aufgrund einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit gegenüber einem gemeinnützigen Träger erbracht werden.
Der Kläger war ein gemeinnütziger Verein, der zur Durchführung von entgeltlichen Selbstverteidigungs-Kursen an öffentlichen Schulen und Kindertagesstätten, aber auch für Helfer- und Bürotätigkeiten, mehrere Mitarbeiter auf freiberuflicher Basis beschäftigte. Zwar führten die Beschäftigten teilweise Stundenzettel, aus diesen ging aber nicht eindeutig hervor, welche Tätigkeiten sie konkret erbrachten. So konnte auf Grund der Verwendung von Kürzeln nicht unterschieden werden, ob beispielsweise Betreuungs- oder Bürotätigkeiten ausgeübt wurden. Der geschlossene “Honorarvertrag” sah keine feste Arbeitszeit vor, sondern enthielt nur eine Regelung zur stündlichen Vergütung, die Arbeitszeit sollte von Woche zu Woche festgelegt werden. In der Folge führte der Verein keine Sozialversicherungsbeiträge ab.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellte sich diese auf den Standpunkt, dass die streitgegenständlichen “Honorarverträge” die Basis einer abhängigen Beschäftigung darstellen würden und forderte mit Bescheid Sozialversicherungsbeiträge nach. Zur Begründung führte die DRV an, dass die Beschäftigten zum einen an die Konzepte und Vorgaben des Vereins gebunden waren und zum anderen vorrangig Büroarbeiten erledigten und nur im geringen Maße Trainertätigkeiten übernahmen, aber nicht nachvollzogen werden könne in welchem Maße. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage vor dem Sozialgericht hatte Erfolg. Zu Unrecht, wie das LSG nun entschied.
Das LSG stellt im Grundsatz klar, dass der Nachweis zu einer selbstständigen bzw. ehrenamtlichen Beschäftigung allein dem Arbeitgeber zuzuweisen sei.
In dem vorliegenden Fall sprächen gleiche mehrere Umstände dafür, dass die Kursleiter abhängig beschäftigt waren. Gegen eine selbstständige Beschäftigung spräche bereits, dass die Kursleiter die Tätigkeiten neben einem Vollzeitstudium übernommen hätten und zu diesem Zeitpunkt regelmäßig keine auf längere Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit aufgenommen würde. Darüber hinaus wurden auch Stunden von den Kursleitern erfasst, die definitiv außerhalb von Trainingszeiten gelegen hätten und somit nur in abhängiger Weise im Büro ausgeübt werden konnten. Da sich vorliegend Helfer- bzw. Betreuertätigkeit auf Basis der Honorarverträge nicht von anderen Tätigkeiten differenzieren ließen, müsse insgesamt eine abhängige Beschäftigung angenommen werden. Ein Nachweis zur Aufteilung der Stunden gelinge nicht. Außerdem sei im Rahmen von Tätigkeiten für eine öffentlichen Schule oder eine Kindertagesstätte regelmäßig davon auszugehen, dass eine Weisungsbefugnis des Schulträgers auf Grund des Hausrechts vorliege.
Abschließend stellt das Gericht klar, dass die Nachweiserfordernisse für eine Übungsleitertätigkeit überschaubar seien und dennoch dem Kläger vorliegend auf Grund der unzureichenden Aufzeichnungen nicht gelingen würden. Zum einen müsse nachgewiesen werden, dass die Tätigkeit nebenberuflich, also zu maximal einem Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit des Übungsleiters erfolge. Hierfür sei bei Tätigkeiten von unter einem Jahr der Durchschnittswert der Vertragsdauer maßgebend. Der Nachweis, dass die Tätigkeit der Kursleiter unter dieser Grenze liegt, obliege dem Verein. Darüber hinaus sei erforderlich, dass die Übungsleitertätigkeit im Rahmen des § 3 Nr. 26 S. 1 EStG gegenüber den Mitgliedern des Vereins im Rahmen der gemeinnützigen Tätigkeit erfolge. Vorliegend seien von den Eltern der Kinder im Rahmen der Selbstverteidigungs-Kurse Entgelte genommen worden, Mitglieder des Vereins mussten die Kinder oder ihre Eltern für die Teilnahme nicht werden. Dieses Gewinnstreben, welches nur noch entfernt den gemeinnützigen Zweck des Vereins berühre, dürfe nicht durch § 3 Nr. 26 S. 1 EStG berührt werden.
Im vorliegenden Fall sind gleich mehrere Punkte “schief” gelaufen: die Durchführung der Selbstverteidigungs-Kurse war nicht vom Satzungszweck des Vereins umfasst, so dass die Voraussetzung des § 3 Nr. 26 EStG und damit die eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts (§ 1 Nr. 1 SGB VI) nicht erfüllt waren. Weil der Verein außerdem nicht nachweisen konnte, wann der Übungsleiter als (selbständiger) Kursleiter und wann als (angestellter) Bürogehilfe tätig war, hat das Gericht die Tätigkeit insgesamt als abhängiges Beschäftigungsverhältnis eingeordnet.
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