Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat mit Urteil vom 26.03.2025 (Az. 2 BvR 1505/20) entschieden, dass der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist und weiterhin erhoben werden darf. Damit wies es die Verfassungsbeschwerden von sechs ehemaligen FDP-Bundestagsabgeordneten zurück, welche die Abschaffung des Zuschlags gefordert hatten. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Bund weiterhin einen durch die Wiedervereinigung bedingten zusätzlichen Finanzbedarf habe. Gleichzeitig betonte es jedoch, dass eine Ergänzungsabgabe nicht unbegrenzt erhoben werden dürfe und der Gesetzgeber verpflichtet sei, den fortbestehenden Mehrbedarf regelmäßig zu überprüfen.
Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 als Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG eingeführt, um die Kosten der deutschen Einheit zu finanzieren, und beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer. Die Kläger argumentierten, dass mit dem Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 die Grundlage für den Solidaritätszuschlag entfallen sei und die fortgesetzte Erhebung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle. Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Argumentation nicht und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Abgabe für die streitgegenständlichen Jahre.
Grundsätzlich gilt, dass gemeinnützige Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit sind, soweit sie ihre satzungsgemäßen Zwecke verfolgen. In diesen steuerbegünstigten Bereichen fällt daher auch kein Solidaritätszuschlag an. Allerdings kann es Konstellationen geben, in denen gemeinnützige Organisationen mit steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben tätig sind – etwa durch einen Verkauf von Waren oder Dienstleistungen außerhalb ihres gemeinnützigen Zwecks. In diesen Fällen unterliegt der betreffende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Körperschaftsteuer, und damit fällt auch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die festgesetzte Körperschaftsteuer an.
Durch die Entscheidung des Gerichts bleibt diese Rechtslage bestehen. Für gemeinnützige Organisationen bedeutet das, dass sie bei der Planung und Durchführung ihrer steuerpflichtigen Aktivitäten weiterhin den Solidaritätszuschlag einkalkulieren müssen. Zugleich ist das Urteil als Signal zu verstehen, dass die Politik langfristig verpflichtet ist, die Erforderlichkeit des Zuschlags regelmäßig zu überprüfen – auch das bietet Organisationen zumindest mittelfristig eine gewisse Perspektive auf mögliche steuerliche Entlastungen.