Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 05.02.2024 (Az.: IV D 1 – S 0062/23/10003 :001) den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) mit sofortiger Wirkung in einzelnen Punkten geändert.
Der AEAO bindet als Verwaltungsrichtlinie die Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Zu verdeutlichen ist, dass es sich hierbei nicht um ein Gesetz im formellen Sinn handelt, sondern um eine interne Verwaltungsanweisung, die keine Rechtsgrundlage für den Steuerpflichtigen begründet. Für die Gemeinnützigkeit von Bedeutung sind dabei im Wesentlichen zwei Änderungen.
Zum einen wird nach der Nummer 12 des AEAO zu § 53 die folgende Nummer 13 angefügt:
“Besondere Gründe i. S. d. § 53 Nr. 2 Satz 3 AO sind insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer der obersten Finanzbehörden der Länder festgestellt wurden.
Handelt es sich um eine Notlage, sind Personen unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensgrenzen nach § 53 Nr. 2 Satz 1 und 2 AO hilfebedürftig, soweit durch die Katastrophen unvorhersehbare Mehraufwendungen verursacht werden, denen keine Ansprüche auf Leistungen von dritter Seite (beispielsweise Versicherungsleistungen oder staatliche Ansprüche) gegenüberstehen. Die durch die jeweilige Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen sind glaubhaft zu machen.
Sofern Leistungen von dritter Seite, auf die ein Anspruch besteht, zeitlich verzögert geleistet werden, sind die betroffenen Personen für den dadurch entstehenden Überbrückungszeitraum als hilfebedürftig anzusehen. Die dadurch entstehenden Liquiditätseinbußen oder sonstige erlittene Nachteile können somit von steuerbegünstigten Körperschaften, beispielsweise durch die Auszahlung zinsloser Darlehen oder vorübergehende unentgeltliche Nutzungsüberlassungen, ausgeglichen werden.“
Durch diese Ausführungen wird die Anwendung des § 53 Nr. 2 Satz 3 AO für Katastrophenfälle geschärft. Insbesondere die Klarstellung, dass auch der Überbrückungszeitraum von Versicherungsleistungen als hilfebedürftiger Zeitraum anzusehen ist, erscheint sinnvoll und zielführend. Die Finanzverwaltung nennt mit dem zinslosen Darlehen und auch der vorübergehenden unentgeltlichen Nutzungsüberlassung zwei Regelbeispiele zur Hilfeleistung durch steuerbegünstigte Körperschaften. Aber auch vergleichbare Sachverhalte dürften begünstigt sein.
Darüber hinaus wird die Nummer 16 des AEAO zu § 64 aufgehoben:
Die entgeltliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten durch Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger i. S. d. §§ 6 und 7 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) aufgrund von Verträgen nach § 16 BFDG begründet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 AO (teilweise Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 23.7.2009, V R 93/07, BStBl 2015 II S. 735).
Hierdurch entfällt in begrüßenswerter Weise die teilweise Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung. Dies hat im Umkehrschluss nun zur Folge, dass Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 16 BFDG geschlossenen Vertrags (Verwaltungsaufträge) erbringt und die dazu dienen, dass Freiwilligendienstleistende im sozialen Bereich tätig sind, einen Zweckbetrieb nach § 65 AO begründen können. Die Leistungen des Zweckbetriebs können dann – je nach Verhältnissen im Einzelfall – als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterworfen werden.
Bildnachweis:Mirko Kuzmanovic/Stock-Fotografie-ID:1289678698