Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am April einen ersten (inoffiziellen) Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht. Neben der geplanten Umsatzsteuerfreiheit der Überlassung von Sportanlagen, soll auch die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungseinrichtungen angepasst werden.
Bisher sieht § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG vor, dass sportliche Veranstaltungen dann von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn das Entgelt in Teilnahmegebühren besteht und die Veranstaltung von einer gemeinnützigen Körperschaft durchgeführt wird. In Umsetzung des europäischen Rechts wird diese Grundlage dahingehend erweitert, dass bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport- oder Körperertüchtigung ausüben, ebenfalls von der Steuerbefreiung erfasst sind. Die begünstigten Leistungen sollen auch für Personen in Betracht kommen, die nicht Mitglieder der begünstigten Einrichtung sind. Hiervon soll vor allem auch die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen erfasst sein.
Der neu gefasste § 4 Nr. 22 Buchst. c UStG soll nunmehr lauten:
[Steuerfrei sind] „die in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“.
Weiterhin soll auch im Bereich von Bildungseinrichtungen Unionsrecht sowie Rechtsprechung des EuGH und des BFH in nationales Recht umgesetzt werden. Dabei soll der § 4 Nr. 21 UStG grundsätzlich neugefasst werden und Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL umsetzen.
Hiernach entfällt insbesondere das Bescheinigungsverfahren. Im Übrigen befreit die Norm Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen erbracht werden. Die aktuell erforderliche Anerkennung der Bildungsträger durch die zuständige Landesbehörde (Bescheinigungsverfahren) soll abgeschafft werden.
Dies soll allerdings nur gelten, wenn die Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Außerdem sind solche Leistungen nicht begünstigt, die der bloßen Freizeitgestaltung dienen.
Die geplanten Überarbeitungen des Umsatzsteuergesetzes sind begrüßenswert, so waren diese längst durch das Unionsrecht vorgegeben und daher angezeigt. Allerdings wird die Abgrenzung zwischen begünstigten Leistungen und solchen der Freizeitgestaltung in der Praxis zu Diskussionen führen, sodass regelmäßig nur eine Einzelfallbewertung möglich sein wird. Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für Sportveranstaltungen müssen Sportvereine künftig auch beachten, dass bei einer etwaigen Befreiung der Ausgangsleistungen der Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen ausgeschlossen sein wird. Insbesondere bei der Errichtung von Sportanlagen muss dies in die Kostenplanung mit einbezogen werden.
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