Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG neu gefasst und an die unionsrechtlichen Regelungen angepasst. Insbesondere wurden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Leistungen von Privatlehrern sowie berufliche Fortbildungsleistungen mit in die Steuerbefreiung aufgenommen. Wir berichteten hierüber bereits in dem Artikel JStG 2024: Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht.
Auch wenn die Änderungen auf den ersten Blick trivial erscheinen, beinhalten sie doch einige Risiken, die man auf den ersten Blick nicht vermuten mag.
Leider trägt der kürzlich von der Finanzverwaltung veröffentlichte Entwurf des Anwendungsschreibens zu § 4 Nr. 21 UStG dabei nicht zur Klarheit bei, sondern verschärft die Probleme sogar noch. Er wird daher zurecht vom Steuerberaterverband und namhaften Umsatzsteuerexperten scharf kritisiert.
Erheblicher Nachbesserungsbedarf besteht laut Aussage der Experten insbesondere bei
der Regelung zu Onlineveranstaltungen,
dem Umfang der Steuerbefreiung,
dem Bescheinigungsverfahren.
Ferner wird für die Anwendung bestimmter Steuerbefreiungen eine angemessene Übergangsfrist gefordert.
Mehr dazu in der ausführlichen Stellungnahme des Steuerberaterverbandes: BMF-Entwurf zu Bildungsleistungen: Experten und DStV fordern Nachbesserungen.
Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit das Bundesfinanzministerium auf die Verbesserungsvorschläge der Experten eingehen wird und diese in einem finalen Anwendungsschreiben berücksichtigt. Wir halten Sie hierüber – wie gewohnt – auf dem Laufenden.
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