Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22.03.2024 seine Zustimmung zum “Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness” oder kurz: Wachstumschancengesetz (BR Drucks. 87/24) erteilt. Unter anderem wird hierdurch der für gemeinnützige Träger relevante § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG angepasst.
Der § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG, und damit verbunden eine umsatzsteuerliche Wettbewerbsprüfung für Zweckbetriebe, gilt künftig nur noch für besondere Zweckbetriebe nach den §§ 66-68 AO.
Der neue § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 4 UStG stellt nunmehr klar, dass die umsatzsteuerbaren Leistungen gegenüber und auch durch vom steuerbegünstigten Leistungszweck erfasste Personen erbracht werden dürfen.
Wir haben bereits über die geplanten Änderungen durch das Wachstumschancengesetz ausführlich berichtet und deren Auswirkungen auf gemeinnützige Träger dargestellt. Einzig die geplanten Änderungen zur Verpflegung von Mitarbeitern und Betriebsveranstaltungen wurden nicht beschlossen.
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