“Ende gut, tut allen gut” - Fristablauf für Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen

26.08.2024
Gemeinnützigkeit
1 Minute

Die Frist für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen endet am 30. September 2024. Das Bundeswirtschaftsministerium hat nun nochmal explizit darauf hingewiesen, die Schlussabrechnungen bis zu diesem Stichtag im digitalen Schlussabrechnungsportal unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen.

Sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum 30. September 2024 im Online-Portal eingehen, werden die vorläufig bewilligten Anträge auf Soforthilfen abgelehnt und bereits erhaltene Corona-Wirtschaftshilfen müssen vollständig zurückgezahlt werden. Im Falle einer Rückforderung aufgrund der unterlassenen Einreichung einer Schlussabrechnung sind zusätzlich Erstattungszinsen auf den zurückzuzahlenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zu entrichten.

Darüber hinaus ist die fristgerechte Einreichung einer Schlussabrechnung auch dann zwingend erforderlich, wenn ein vorläufiger (teil-)bewilligender Bescheid angefochten wurde, sei es durch Widerspruch oder Klage. Diese Verpflichtung bleibt auch dann bestehen, wenn das entsprechende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Ferner ist die Einreichung einer Schlussabrechnung ebenfalls erforderlich, wenn ein Einzelunternehmer eine Corona-Wirtschaftshilfe in Anspruch genommen hat und seinen Betrieb mittlerweile verkauft oder eingestellt hat.

Auch gemeinnützige Organisationen, die Corona-Wirtschaftshilfen erhalten haben sind zur Abgabe der Schlussabrechnung verpflichtet.

Weitere Informationen zur Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen finden Sie auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Bildnachweis:XtockImages/Stock-Fotografie-ID:810915424

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