Erweiterung des § 53 AO: Besondere wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit

09.10.2024
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Der Bundestag hat am 27. September 2024 mit Zustimmung des Bundesrats in Art. 3 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes eine Anpassung des § 53 AO beschlossen. 

§ 53 AO Nr. 2 S. 3 AO wird aufgehoben. Stattdessen folgt eine neue Nr. 3 (besondere wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit), die wie folgt lautet:  

“deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Als besondere Gründe gelten insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt wurden. In diesen Fällen reicht es für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden.” 

Neben der allgemeinen persönlichen Hilfebedürftigkeit (§ 53 Nr.1 AO) und der allgemeinen wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit (§ 53 Nr. 2 AO) wird nun in § 53 Nr. 3 AO eine besondere wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit für Notlagen, insbesondere in Katastrophenfällen, geregelt.  

Der Bundestag führt in seiner Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 20/13015) aus, dass die Neuregelung die bisherigen allgemeinen Grundsätze zur wirtschaftlichen Notlage aus besonderen Gründen, die bislang in § 53 Nummer 2 Satz 3 der Abgabenordnung (AO) geregelt waren, präzisiert. Danach liegen solche besonderen Gründe für eine Notlage insbesondere in Katastrophenfällen vor, die durch Erlass des Bundesministeriums für Finanzen oder einer obersten Finanzbehörde des Landes festgestellt wurden.  Das Vorliegen solcher Ereignisse hat zur Folge, dass für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit in diesen Fällen eine Glaubhaftmachung der Notlage und der Mehraufwendungen genügt, mithin eine unmittelbare Prüfung der Bezüge- und Vermögensgrenze, wie sie § 53 Nr. 2 AO vorsieht, nicht mehr erfolgen muss.   

Der Gesetzesbegründung ist ferner zu entnehmen, dass Ansprüche auf Leistungen, die von Dritten nur mit Verzögerung erfüllt werden (z. B. Versicherungsentschädigungen), keinen Einfluss auf die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit betroffener Personen für die Überbrückungszeit haben sollen. Die steuerbegünstigten Körperschaften können die daraus entstehenden Liquiditätsengpässe oder anderen Nachteile beispielsweise durch die Gewährung zinsloser Darlehen oder die vorübergehende unentgeltliche Nutzung von Ressourcen ausgleichen. 

Ausblick 

Die Neuregelung des § 53 AO ist begrüßenswert, da sie steuerbegünstigten Körperschaften in außergewöhnliche Notlagen, insbesondere in solchen aus Naturkatastrophen, eine schnelle(re) und unbürokratische(re) Hilfeleistung zugunsten betroffener Personen ermöglicht.   

Bildnachweis: Berit Kessler / Shutterstock.com

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