Im Koalitionsvertrag für die laufende Legislaturperiode hatten die Parteien der Bundesregierung vereinbart, ein Bürokratieentlastungsgesetz vorzulegen. Dieses wurde nun durch das Bundeskabinett am 13.03.2024 beschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem auch Erleichterungen für Vereine vor.
Ziel des sogenannten „Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ (BEG IV) ist es, Maßnahmen zum Abbau der bestehenden Bürokratie vorzunehmen und staatliche Prozesse zu beschleunigen. Die wirtschaftliche Entlastung soll dabei rund drei Milliarden Euro pro Jahr betragen.
Gegenstand des Entwurfes ist es beispielsweise, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) diverse Schriftformerfordernisse zu Textformerfordernissen herabzustufen, soweit dies angemessen und sachgerecht ist.
Schriftform gemäß § 126 BGB bedeutet, dass die betreffende Urkunde eigenhändig unterschrieben sein muss.
Für die Einhaltung der Textform gemäß § 126b BGB genügt hingegen, dass eine lesbare, unterschriftslose Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, vorliegt.
Erklärungen in Textform müssen zudem auf einem dauerhaften Datenträger wiedergegeben werden. Somit genügen bereits Erklärungen per E-Mail, SMS oder sogar WhatsApp der Textform.
Entsprechende Herabstufungen von Schrift- zu Textformerfordernissen sollen auch im Vereinsrecht erfolgen. So soll bei der Beschlussfassung ohne Versammlung gemäß § 32 Abs. 3 BGB (sog. Umlaufbeschlüsse) das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt werden. Die geplante Änderung beschränkt sich aber nur auf die Anpassung des Formerfordernisses. Eine Anpassung der Mehrheitsverhältnisse ist hiermit nicht verbunden, sodass weiterhin alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss erklären müssen, es sei denn, dass die Satzung für Umlaufbeschlüsse niedrigere Beschlussmehrheiten vorsieht.
Ebenso soll das Textformerfordernis bei der Zustimmungserklärung aller Mitglieder zur Änderung des Satzungszwecks nach § 33 Abs. 1 S. 2 BGB eingeführt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, wobei die nicht zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder schriftlich (künftig “in Textform”) zustimmen müssen. Die Regelung dient in erster Linie der Beweissicherungsfunktion, da es sich bei Zweckänderungen um für Vereine besonders wichtige Entscheidungen handelt, die entsprechend belegbar dokumentiert sein muss.
Der Gesetzentwurf liegt nun beim Bundesrat für eine Stellungnahme und wird nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet. Sollten die Änderungen in diesem Verfahren Bestand haben, so wäre dies zu begrüßen, da die Herabsetzung des Schriftformerfordernisses auf die Textform eine Vereinfachung für die Praxis in Vereinen darstellt.
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