Institut als Firmenzusatz zulässig

15.12.2023
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Beschluss vom 15.08.2023 (Az.: I-3 Wx 104/23) entschieden, dass der Zusatz “Institut” in der Firmierung von Körperschaften mittlerweile so weit verbreitet ist, dass dieser Namenszusatz nicht zur Versagung der Eintragung führen darf, auch wenn die einzutragende Gesellschaft keine öffentliche oder private Einrichtung zur Förderung der Wissenschaft darstellt.

Was regelt § 18 Abs. 2 HGB?

Gemäß § 18 Abs. 2 HGB kann das Registergericht die Eintragung einer Gesellschaft in das entsprechende Register (Handels- und auch Vereinsregister) versagen, wenn die Firmierung Angaben enthält, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

Sachverhalt

Die Betroffene war eine neugegründete GmbH die sich als “Insitut für Einfachheit GmbH” in das Handelsregister eintragen lassen wollte. Der zuständige Registerrichter versagte jedoch die Eintragung mit dem Hinweis auf die in der Rechtsprechung bestehende Ansicht, dass die Firmenbezeichnung “Institut” den Eindruck erwecke, dass es sich um eine öffentliche oder eine unter öffentlicher Aufsicht stehende Institution handele, die wissenschaftliche Dienste erbringe. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zu Unrecht, wie das OLG Düsseldorf nun entschied.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG stellt zunächst klar, dass eine Täuschung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB nur vorliege, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in eine von gewisser Bedeutung geprägten Art und Weise irregeführt werden. Zur Beurteilung dieser Irreführung sei ein objektiver Maßstab aus der Sicht eines durchschnittlichen Angehörigen der betroffenen Verkehrskreise anzuwenden.

Unter Anwendung dieses Grundsatzes müsse – entgegen der bisherigen Rechtsprechung – erkannt werden, dass das Wort “Institut” heutzutage von einer Vielzahl an gewerblichen privatrechtlichen Organisationen genutzt werde. So verleite die Bezeichnung „Institut“ für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal. Im Rechtsverkehr bestünden eine Vielzahl von Kombinationen, die diesen Grundsatz bestätigen würden, so gebe es neben Kreditinstituten auch Kosmetik- oder Moderationsinstitute.

Darüber hinaus sei selbst der bisherigen Rechtsprechung, dass bei der Verwendung des Zusatzes “Institut” durch weitere Namenszusätze ausgeschlossen werden müsse, es handle sich um eine Einrichtung zur Förderung der Wissenschaft, Rechnung getragen. Der Namenszusatz “für Einfachheit” sei weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen, noch weist er auf eine bestimmte Fachrichtung hin. Insofern sei keine Gefährdung des Rechtsverkehrs im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB gegeben, sodass die vorliegende Firmierung eintragungsfähig sei.

Bildnachweis:NiseriN/Stock-Fotografie-ID:1139699594

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