Katastrophenerlasse in Baden-Württemberg und Bayern

18.06.2024
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg (Stand 02.06.2024) sowie das Bayrische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Stand 04.06.2024) haben mit nahezu gleich lautenden Erlassen (“Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden durch Hochwasser von Ende Mai bis Anfang Juni 2024”) auf die Unwetterkatastrophen im Süden Deutschlands reagiert.

Neben der Anpassung von steuerlichen Vorauszahlungen bzw. Stundungen von Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuerbeträgen wurden auch einige Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen getroffen.

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen (Buchst. F)

Statt einer Zuwendungsbestätigung gilt für Spenden, die bis zum 31.01.2025 unter anderem an Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen zum Zwecke der Katastrophenhilfe auf ein eingerichtetes Sonderkonto geleistet werden, der vereinfachte Spendennachweis in Form des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.

Spendenaktionen und Verwendung sonstiger vorhandener Mittel (Buchst. G)

Gemeinnützige Körperschaften dürfen auch dann Mittel für die Geschädigten des Hochwassers einwerben und selbst für die Hilfe verwenden, wenn sie nicht unmittelbar mildtätige Zwecke fördern. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird. werden; bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 € darf die Hilfsbedürftigkeit sogar unterstellt werden. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie zur Hilfe für die Geschädigten des Schadensereignisses erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

Darüber hinaus soll es unschädlich sein, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft bereits vorhandene Mittel, die keiner anderen Bindungswirkung unterliegen, für die Hilfe der Geschädigten verwendet. Dies gilt ebenso für die Überlassung von Räumlichkeiten und Personal.

Durch diese Erleichterung können beispielsweise auch Vereine, die ansonsten den Sport fördern, Spendenaktionen für die Geschädigten des Hochwassers durchführen, ohne, dass hierdurch die Gemeinnützigkeit gefährdet wird. Außerdem dürfen beispielsweise Sporthallen als Notunterkünfte zur Verfügung gestellt werden.

Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (Buchst. H)

Weiterhin stellt der Erlass klar, dass Zuwendungen in angemessenem Umfang aus dem Betriebsvermögen bis zum 31.01.2025 auch an geschädigte Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung in voller Höhe für Unternehmen abziehbar sind. Insofern sei auf die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 EStG, der eine Einschränkung der Abziehbarkeit statuiert, zu verzichten. Auch Zuwendungen an Betriebe oder Einrichtungen, die mit der Bewältigung des Schadensereignisses befasst sind, sind in voller Höhe abziehbar, selbst wenn die entsprechenden Empfänger nicht steuerlich begünstigt sind.

Fazit

Die sehr umfangreichen Bestimmungen der Erlasse von Bayern und Baden-Württemberg, auf die hier nur auszugsweise eingegangen wurde, sind begrüßenswert und tragen ihren Teil zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers bei. Sollten Sie konkrete Fragen im Umgang mit Spenden zugunsten der vom Hochwasser 2024 Betroffenen haben, so zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Katastrophenerlass BW (baden-wuerttemberg.de)

Steuerliche Hochwassermaßnahmen in Bayern

Bildnachweis: Travel Stock / Shutterstock.com / Stock-Foto ID: 2471432871
PASSAU - 5. Juni 2024: Hochwasser im Juni 2024 in Passau, Bayern, Deutschland

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