Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 06.02.2024 (Az.: II ZB 19/22) entschieden, dass für die Übertragung von Anteilen an einer gemeinnützigen GmbH keine Ermäßigung der Notargebühren gewährt werden muss.
Gemäß § 54 S. 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert für die Berechnung der Notarkosten bei der Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach dem Eigenkapitalwert im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB. Vorliegend hatte eine gemeinnützige GmbH Beschwerde gegen die erhobenen Notargebühren eingelegt, da es nach ihrer Auffassung für gemeinnützige Gesellschaften eine Bereichsausnahme gebe, die eine niedrigere Kostenberechnung zulassen müsse.
Der BGH tritt dieser Auffassung entschieden entgegen. Der Gesetzgeber habe bei der Neuschaffung des § 54 S. 1 GNotKG in dem Bewusstsein gehandelt, dass hiervon auch die Anteilsübertragung an einer gemeinnützigen Gesellschaft betroffen sein könne. Mit dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber daher bewusst für eine vereinfachte Berechnung entschieden, um umständliche Bewertungsfragen hinsichtlich des Geschäftswerts von (gemeinnützigen) Kapitalgesellschaften zu vermeiden. Da bereits vor der Novellierung § 54 S. 1 GNotKG Ermäßigungen für gemeinnützige Träger diskutiert wurden, sei dem Gesetzgeber dieses Problem bewusst gewesen, weshalb er ohne weiteres eine entsprechende Bereichsausnahme in das Gesetz hätte mit aufnehmen können.
Weiterhin zeige die für mildtätige und kirchliche Zwecke enthaltene Beschränkung der Gebühren in § 91 Abs. 2 GNotKG, dass der Gesetzgeber sich durchaus mit gemeinwohlorientierten Trägern beschäftigt hat. Eine Ausdehnung dieser Vorschrift aber auch auf gemeinnützige Gesellschaften widerliefe ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers.
Gemeinnützige GmbHs sollten bei der Übertragung von Anteilen diese Entscheidung beachten. Insbesondere dann, wenn ein hohes bilanzielles Eigenkapital vorliegt, können die Notarkosten zu einem empfindlichen Faktor werden, den es bei der Planung einzukalkulieren gilt.
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