Neuregelung zur Kleinunternehmerregelung

26.03.2025
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 die Regelungen zur Kleinunternehmerbesteuerung umfassend reformiert. Neben der Erweiterung der Umsatzgrenzen wird nun erstmals auch der EU-Kleinunternehmer von der Begünstigung erfasst. Über die Neuerungen hatten wir bereits im Dezember 2024 im Artikel "JStG 2024: Reform der Kleinunternehmerregelung" berichtet.

Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) auf die Gesetzesänderung reagiert und mit Schreiben vom 18. März 2025 zu den Änderungen Stellung bezogen und den Umsatzsteueranwendungserlass an vielen Stellen angepasst und erweitert.

Die wichtigsten Änderungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst: 

Nationale Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) 

  • Die Umsatzgrenzen wurden angehoben: Beträgt der maßgebliche Umsatz des Vorjahres nicht mehr als 25.000 EUR und der Umsatz des laufenden Jahres nicht mehr als 100.000 EUR kommt die Regelung zur Anwendung. 

  • Unternehmensgründung: Im Jahr der Unternehmensgründung ist die Umsatzgrenze von TEUR 25 maßgebend. 

  • Wechsel zur Steuerpflicht bei Umsatzüberschreitung: Wird die maßgebliche Umsatzgrenze im laufenden Jahr überschritten, entfällt mit dem Umsatz, mit dem die Grenze von TEUR 100 überschritten wird, die Steuerbefreiung. 

  • Erklärungspflicht: Kleinunternehmer sind von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit. 

  • Rechnungen: Rechnungen des Kleinunternehmers müssen den Hinweis „Steuerbefreiung für Kleinunternehmer“ enthalten. 

  • Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung: Kleinunternehmer können auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Der Verzicht kann durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Umsatzsteuererklärung erklärt werden und muss bis spätestens zum Ende Februar des übernächsten Kalenderjahres erklärt werden. Er bindet den Kleinunternehmer für 5 Jahre. Der Verzicht ist unwiderruflich. 

EU-Kleinunternehmer (§ 19a UStG) 

  • Antragsmöglichkeit: Unternehmer in den EU-Mitgliedstaaten können nun in anderen EU-Mitgliedstatten als Kleinunternehmer anerkannt werden, auch dann, wenn sie in ihrem Ansässigkeitsstaat die Voraussetzungen nicht erfüllen oder auf die Anwendung verzichten.   

  • Umsatzgrenzen: Die EU-Kleinunternehmerregelung kann beantragt werden, wenn die maßgebliche Umsatzgrenze von TEUR 100 im Vorjahr sowie im laufenden Jahr nicht überschritten wird. 

  • Registrierung: Der Unternehmer muss sich in seinem Ansässigkeitsstaat für die Anwendung der EU-Kleinunternehmerregelung gesondert registrieren. Deutsche Unternehmer, die die EU-Kleinunternehmerregelung nutzen möchten, müssen sich hierfür beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren. Ihnen wird sodann eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt. 

  • Meldeverfahren: Wenn ein deutscher Unternehmer die EU-Kleinunternehmerschaft beantragt und anwendet, muss er kalendervierteljährlich eine gesonderte Meldung beim BZSt abgeben. 

Fazit 

Das BMF-Schreiben enthält wichtige Erläuterungen zur Anwendung der Neuregelung sowie zum Antrags- und Meldeverfahren. 

Die Änderungen sind begrüßenswert. Insbesondere Vereine und gemeinnützige Organisationen fallen oftmals in den Anwendungsbereich der Kleinunternehmerregelung. Dank der erweiterten Umsatzgrenzen profitieren diese Einrichtungen nun noch stärker von den Erleichterungen.  

Die Anwendungserweiterung auf EU-Ebene dürfte – soweit sie angewendet wird – insbesondere die Abwicklung von Leistungsbezügen aus dem Ausland (Reverse-Charge-Umsätze nach § 13b UStG) erleichtern.   

Sollten Sie Fragen zur Anwendung haben oder individuelle Beratung wünschen, sprechen Sie uns gerne an. Unsere Experten stehen Ihnen sehr gerne zur Verfügung.   

Download: Sonderregelung für Kleinunternehmer; Neufassung des § 19 UStG und Neueinführung des § 19a UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zum 1. Januar 2025

Bildnachweis:DMP/Stock-Fotografie-ID:1407695212

 

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