Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat mit Beschluss vom 29.04.2024 (Az. 19 W 21/24 (WX)) entschieden, dass eine Eventualeinberufung zur Mitgliederversammlung für den Fall fehlender Beschlussfähigkeit nur bei entsprechender Satzungsgrundlage zulässig ist.
Der Antragsteller war ein Verein, der sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung einer Satzungsänderung gewendet hat. Die gültige Satzung enthielt folgende Regelung:
“Die Änderung [der Satzung] bedarf der Zustimmung von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder und der beiden Gemeinden. Die Hälfte der Mitglieder muss anwesend sein. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die berechtigt ist, die Satzung ohne Mitgliedermindestanzahl zu ändern.“
Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 lud der Vorsitzende des Vereins zur Jahreshauptversammlung auf den 11. Juli 2023, 18.00 Uhr, ein. Weiter heißt es:
„Sollte die erforderliche Anzahl von der Hälfte der Mitglieder nicht anwesend sein und wir somit nicht beschlussfähig sein, erfolgt eine weitere ordentliche Jahreshauptversammlung im Anschluss am 11. Juli 2023, 18.15 Uhr“
Sodann wurde auf der Jahreshauptversammlung, bei der nicht die erforderliche Anzahl an Mitgliedern erschienen war, eine Satzungsänderung beschlossen und zur Eintragung in das Vereinsregister anmeldet. Das Registergericht versagte die Anmeldung, da das erforderliche Quorum der anwesenden Mitglieder nicht erfüllt sei und zudem die durch die Einladung vorgesehene Eventualeinberufung durch die Satzung nicht bestimmt war. Es hätte eine gänzlich neue Mitgliederversammlung einberufen werden müssen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vereins vor dem OLG blieb ohne Erfolg.
Nach Ansicht des OLG Karlsruhe fehle es an der Anwesenheit der Hälfte der Vereinsmitglieder, der für die Änderung der Satzung nötig gewesen wäre. Die durch die Einladung zur Mitgliederversammlung bereits vorgesehene Eventualeinberufung einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung sei nicht rechtmäßig gewesen. Es müsse eine weitere (zeitlich abständige) Mitgliederversammlung einberufen werden, die sodann unabhängig der anwesenden Mitglieder beschlussfähig sei.
Das Gericht betont, dass es nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nötig sei, die Eventualeinberufung einer Mitgliederversammlung ausdrücklich in der Satzung vorzusehen. Insoweit seien die auf der Mitgliederversammlung vom 11. Juli 2023, 18:15 Uhr geschlossenen Beschlüsse unwirksam und dementsprechend sei die Satzungsänderung auch nicht eintragungsfähig.
Im Rahmen einer rechtssicheren Satzungsgestaltung sollte die Eventualeinberufung einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung ausdrücklich vorgesehen werden. Ansonsten müssen umständlich neue Termine gefunden werden.
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