Nach der Rechtsprechung spricht bei einem Unternehmer, ein Anscheinsbeweis dafür, dass er mit seinem betrieblichen PKW auch Privatfahrten durchführt. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch im Einzelfall erschüttert werden. Nun hat der BFH erfreulicherweise am 22.10.2024 geurteilt, dass dazu ein Fahrtenbuch auch dann beitragen, wenn es teilweise unleserlich ist und nicht sämtliche Angaben enthält, die für die Anerkennung als ordnungsmäßiges Fahrtenbuch erforderlich sind.
Der zugrundeliegende Sachverhalt war eher ungewöhnlich, weswegen wir ihnen diesen nicht vorenthalten wollen. Der Kläger war selbständiger Prüfsachverständiger. Er machte die Kosten für zwei luxuriöse Leasing-PKW (BMW 740dX Drive und Lamborghini Aventador mit Preisen von 89 T€ bzw. 280 T€) steuerlich geltend. Der Lamborghini war mit einer Werbefolie versehen. Privat nutzte er zwei weitere Fahrzeuge (Ferrari 360 Modena Spider und Jeep Commander). Er gab an, für Privatfahrten ausschließlich die Privatfahrzeuge zu nutzen. Für die betrieblichen PKW führte er ein Fahrtenbuch, welches vom Finanzamt und Finanzgericht für unleserlich und auch unvollständig erachtet und deswegen nicht als ordnungsmäßig anerkannt wurde. Das FG setzte deshalb einen Privatnutzungsanteil an und kürzte außerdem die Aufwendungen für den Pkw Lamborghini wegen Unangemessenheit. Der BFH hob das Urteil auf, weil die Auswertung des nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und das Vorhandensein zweier Privatfahrzeuge der gehobenen Klasse durchaus dazu führen könnte, dass der Anscheinsbeweis der privaten Mitbenutzung im Streitfall widerlegt werden kann. Auch zur Frage der Angemessenheit der Kosten für den Lamborghini muss das Finanzgericht nun weitere Ermittlungen darüber anstellen, nachdem der Kläger vorgetragen hat, dass das Fahrzeug gezielt für Fahrten zu einem bestimmten Kundenkreis genutzt worden ist.
Es bleibt abzuwarten, wie der Fall letztendlich ausgeht. In jedem Fall bleibt festzuhalten, dass die Anscheinsvermutung einer privaten Mitbenutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegt werden sollte. Grundsätzlich ist weiterhin davon auszugehen, dass die Kosten für sehrt teure Luxus- oder Sportfahrzeuge vom Finanzamt wegen Unangemessenheit nicht anerkannt werden. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass es sich dabei um ein zweites Fahrzeug handelte. Auch insoweit bleibt es spannend, ob der Kläger das Finanzamt von der Notwendigkeit überzeugen kann.
Bildnachweis:maho/Stock-Fotografie-ID:1438720018