Das Bundessozialgericht hat aktuell entschieden, dass allein der Abschluss eines Vertrages zwischen Auftraggeber und einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft nicht zum Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des für den Auftraggeber tätigen alleinigen Geschäftsführers und Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft führt.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt und Grunde: Der Kläger ist ein ausgebildeter Krankenpfleger. Er ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft nach § 5a GmbH-Gesetz (im Folgenden UG). Deren Unternehmensgegenstand ist die Erbringung von Pflegedienstleistungen. Für den stationären Bereich schloss die UG hierüber Verträge mit einem Krankenhausträger. Erbracht wurden – allein durch den Kläger – Pflegeleistungen am Patienten und OP-Vorbereitungen. Die Einsätze erfolgten unabhängig vom Dienstplan mit kurzer Vorlaufzeit. Das mit der UG vereinbarte Honorar von 36,00 €/Stunde war mehr als doppelt so hoch wie der Stundenlohn des fest angestellten Pflegepersonals des Krankenhausträgers (15,50 €).
Auf den Statusfeststellungsantrag des Krankenhausträgers stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung eine abhängige Beschäftigung des Klägers sowie dessen Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht fest. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos. Das Sozialgericht hat der Klage des Klägers indes stattgegeben. Allerdings hob das LSG auf die Berufung der Deutschen Rentenversicherung den Gerichtsbescheid wieder auf.
Auf die Revision des Klägers bestätigte das BSG die Feststellung des Landessozialgerichts, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Mit Aufnahme der Dienstleistung habe der Kläger nämlich eine weisungsgebundene Tätigkeit unter Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Krankenhausträgers erbracht. Diese Beurteilung erfolge losgelöst von der Tatsache, dass hier zwei juristische Personen des Privatrechts Vertragspartner seien. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie hier – die Verträge nicht auf eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung gerichtet seien. Allein der Kläger habe die von der UG angebotenen Dienstleistungen ausführen können. Alternativen bestanden nicht. Dies habe zur Folge, dass die UG weder die Tätigkeit des Klägers habe steuern noch den wirtschaftlichen Erfolg der UG habe beeinflussen können.
Die Frage, ob in solchen Dreieckskonstellationen darüber hinaus eine unwirksame Arbeitnehmerüberlassung zu sehen ist, die (auch) zu einem fingierten Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber führt, hat das BSG offen gelassen. Eine Entscheidung hierüber sei angesichts des weiten Beschäftigungsbegriffs im Sozialversicherungsrecht nicht erforderlich.
Nichts desto trotz prüfte das BSG in Anlehnung an die Rechtsfigur des fiktiven Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit des Klägers anhand der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AÜG und kommt zu dem Ergebnis, dass diese den Kriterien für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit entsprechen.
Das BSG hat klargestellt, dass allein die Gründung einer (Ein-Mann-)Gesellschaft kein sicheres Instrument ist, um eine Scheinselbständigkeit zu vermeiden. Der sozialversicherungsrechtliche Status des Geschäftsführers beurteilt sich losgelöst von seiner Organstellung nach den üblichen Abgrenzungskriterien des § 7 SGB IV. Zugleich eröffnet das BSG eine rechtliche Diskussion um den Anwendungsbereich des AÜG.
Auch wenn die Entscheidung hier auf Grundlage der regulatorischen Vorgaben in der Pflege ohnehin eine abhängige Beschäftigung nahegelegen hat, gehen die Auswirkungen dieser Entscheidung weit über Honorarpfleger oder -ärzte bzw. Ein-Mann-Gesellschaften hinaus. Im Gegenteil ist zu erwarten, dass auch in Konstellationen mit mehreren Gesellschaftern eine von der Organstellung losgelöste Beurteilung der Tätigkeit zu dem Ergebnis führen kann, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Die Folgen einer Scheinselbständigkeit für Auftraggeber bleiben weiterhin gravierend und sollten daher stets bei der Beauftragung mit freien Dienstleistern geprüft werden.
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