Spende an Tochtergesellschaft soll möglich sein

08.11.2023
Gemeinnützigkeit
2 Minuten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.07.2022, veröffentlich am 15.12.2022, entschieden, dass eine gemeinnützige Körperschaft aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine abziehbare Spende im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten kann.

Sachverhalt

Der Kläger war ein Verein, der wegen Förderung der Wissenschaft und Forschung als gemeinnützig anerkannt ist. Er unterhält mit der Erstellung von Gutachten und Zertifizierungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der dazu dient, Eigenmittel für die gemeinnützige Tätigkeit bereitzustellen. Darüber hinaus ist der Kläger zu 90 % an einer gGmbH beteiligt. Laut der Satzung der Tochter sollen die Gesellschafter keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.

Im Jahr 2014 wandte der Kläger der Tochtergesellschaft aus Mitteln des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einen Geldbetrag zu und erhielt hierfür eine Zuwendungsbestätigung. Die Beträge flossen bei der Tochter dem ideellen Bereich zu. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte sich das Finanzamt auf den Standpunkt, es handle sich um eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verdeckte Einlage und versagte daher den Spendenabzug. Eine hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte Erfolg. Zurecht, wie der BFH nun entschied.

Entscheidung des BFH

Zunächst stellt der BFH nochmals klar, dass eine steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft durchaus eine abzugsfähige Spende aus ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an andere steuerbegünstigte Körperschaften leisten könne. Dies schließe mithin auch Tochtergesellschaften ein. Es sei insbesondere nicht als Missbrauch anzusehen, wenn eine Organisation einen Teil ihrer steuerbegünstigten Tätigkeiten auf eine Tochtergesellschaft auslagert und sodann an diese Spenden aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb leistet.

Abgrenzung zur verdeckten Einlage

Eine Spende in der vorliegenden Konstellation sei insbesondere gegenüber einer verdeckten Einlage abzugrenzen. Dies sei insofern bewertungsbedürftig, da sowohl die Spende als auch eine verdeckte Einlage von Unentgeltlichkeit und Freiwilligkeit geprägt seien. Somit sei hier der Maßstab des Fremdvergleichs anzusetzen, wobei es maßgeblich auf die Würdigung des Einzelfalls ankäme.

Ein Fremdvergleich sei zu einem gewissenhaften Geschäftsleiter (Vorstand) einer Körperschaft anzustellen, die Mittel an einen Dritten gemeinnützigen Träger weitergibt. Im Rahmen dieses Fremdvergleichs finde bereits der gemeinnützigkeitsrechtliche Hintergrund ausreichend Berücksichtigung. Es sei also im Rahmen des Vergleichs auf einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter abzustellen, der sich in der wirtschaftlichen und rechtlichen Situation des Geschäftsleiters der leistenden Körperschaft befindet. In erster Linie sei zu berücksichtigen, dass der ordentliche und gewissenhafte Vorstand eines gemeinnützigen Vereins an der Förderung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke orientiert sein muss und nicht am Ausgleich von finanziellen Engpässen bei Tochtergesellschaften.

Vorliegend sei zu erkennen, dass das Hauptmotiv der Zuwendungen in der Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Tochtergesellschaft gelegen habe, während eine etwaig finanzielle Stärkung der Tochtergesellschaft lediglich ein günstiger Nebeneffekt gewesen sei. Die Zahlung

unterliegt als Spende im ideellen Bereich der Tochter-gGmbH der zeitnahen Mittelverwendung, sodass sie nicht dem Eigenkapital zugeführt werden kann. Dadurch sei eine spätere steuerfreie Rückgewähr an den Gesellschafter (Einlagenrückgewähr) nicht möglich. Vielmehr sei das Vermögen nun gemeinnützigkeitsrechtlich gebunden. Die Bindung des Vermögens im ideellen Bereich widerspräche also maßgeblich der Grundkonzeption einer verdeckten Einlage.

Praxistipp

Diese Entscheidung des BFH zeigt deutlich auf, welche Gestaltungsmöglichkeiten das Gemeinnützigkeitsrecht bietet. Es ist nicht mehr unüblich, dass auch im gemeinnützigen Bereich Konzernstrukturen entstehen. Diesen von vornherein das Spenden untereinander zu verbieten, erschließt sich nicht. Solange ein Fremdvergleich standhält, kann keine andere Bewertung stattfinden als bei Spenden an Dritte.

Bildnachweis:wenmei Zhou/Stock-Illustration-ID:1362469879

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